„Die Maßnahmen dürften unter engen Voraussetzungen und bei strikter Beachtung der Verhältnismäßigkeit nach geltender Gesetzeslage möglich sein“, meint der Leipziger Staatsrechtler Christoph Degenhart. Er hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Einschränkung der Bewegungsfreiheit.
Degenhart weist auf das im November letzten Jahres reformierte Infektionsschutzgesetz hin, wonach Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum angeordnet werden können. Dem Handelsblatt sagte der renommierte Jurist: „Eine Ausgangsbeschränkung auf einen bestimmten Radius des Wohnumfelds wäre davon meines Erachtens gedeckt. Beschränkungen können hiernach wohl sowohl in zeitlicher als auch in räumlicher Hinsicht angeordnet werden.“ Ein erneuter Gesetzesbeschluss sei nicht erforderlich, zumal derartige Beschränkungen aus anderen EU-Staaten ja durchaus bekannt seien.
Degenhart: Einschränkung klar fassen
Dies bedeute aber „keinen Freibrief“, schränkte der Staatsrechtler ein. Zunächst müsse deutlich gemacht werden, dass die Beschränkung auf einen bestimmten Aktionsradius tatsächlich einen „nennenswerten Beitrag zur Eindämmung“ der Pandemie leisten könne. Es gelte zudem ein striktes Verhältnismäßigkeitsgebot. Degenhart präzisiert: „Die Beschränkungen müssten so klar gefasst sein, dass der Einzelne problemlos erkennen kann, was erlaubt ist und was nicht“. Nach seiner Erfahrung fehle es daran aber oft, etwa bei der Frage, was ein „triftiger Grund“ sei, um sich über den Radius von 15 Kilometern hinaus bewegen zu dürfen.
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2 Kommentare
Weiterhin stimme ich auch Kirchhof hier bei judid.de zu, dass dieser Lockdown unzulässig
ist. Denn wir Bürger sitzen schon seit Februar 2020 nur noch Zuhause und weitgehend
unserer Grundrechte beraubt. Wir dürfen quasi gar nichts mehr in diesem Land und unsere
Wirtschaft wird auch zerstört. Aber genau das verstößt ebenfalls meiner Meinungg nach
gegen
a) StGB § 239
b) StGB § 239b
sowie weiterhin gegen EU-Recht (EU-Grundrechte-Charta Artikel 16).
Zusätzlich unterläuft die werte Bundesregerung mit diesem kaputtgesparten
Gesundheitssystem EU-Standards
(siehe EU-Grundrechte-Charta Artikel 35).
Siehe dazu:
https://www.europarl.europa.eu/germany/resource/static/files/europa_grundrechtecharta/_30.03.2010.pdf
1. Artikel 16:
Artikel 16 Unternehmerische Freiheit
Die unternehmerische Freiheit wird nach dem Unionsrecht und den
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt.
2. Artikel 35:
Artikel 35 Gesundheitsschutz
Jeder Mensch hat das Recht auf Zugang zur Gesundheitsvorsorge
und auf ärztliche Versorgung nach Maßgabe der einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.
Bei der Festlegung und Durchführung der Politik und Maßnahmen
der Union in allen Bereichen wird ein hohes Gesundheitsschutzniveau
sichergestellt.
Von daher geht die werte Bundesregierung hier bewusst das volle Risiko
einer EU-Strafe ein. Weiterhin ist diese Betriebsschließung über diese
lange Dauer auch unverhältnismäßig trotz der Hilfen für die Wirtschaft
weil sich eine Insolvenzwelle dadurch nicht verhindern lässt.
Die wird bald kommen. Und das wird Millionen von Existenzen zerstören
und Millionen von Arbeitsplätzen wenn diese Insolvenz nicht verhindert
wird durch Verlängerung der Anmeldefrist. Denn damit könnte man vielen
Unternehmen eine Sanierung ermöglichen und damit sehr viele Arbeitsplätze
retten. Kurzarbeit ist keine Dauerlösung. Wie soll sonst Geld in die
Kasse kommen?? Wie sollen die Bürger ihre Familien ernähren??
Entschuldigung aber dieser Auffassung von diesem Staatsrechtler stimme ich nicht zu. Sowas ist
a) grundgesetzwidrig (GG Artikel 11)
b) eu-rechtswidrig (Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 2.
Von daher wird das weder am Bundesverfassungsgericht noch am EUGH Bestand haben.
Siehe GG Artikel 11:
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_11.html
Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 2:
https://www.menschenrechtskonvention.eu/#3-emrk—inhalte
Von daher weise ich dieses Ansinnen dieser Staatsrechtler mit aller Entschiedenheit zurück! Das IfSG steht nicht über dem Grundgesetz und noch weniger über dem EU-Recht.
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