Zu Jahresbeginn gibt es viele gesetzliche Änderungen, die sich auf jeden Verbraucher und Steuerzahler auswirken. Hier finden Sie eine Auflistung der wichtigsten Neuerungen:
Entlastung von Familien
Der steuerliche Kinderfreibetrag steigt ab dem 1. Januar 2020 um 192 Euro von 7.620 Euro auf dann 7.812 Euro. Außerdem wird der in den Einkommensteuertarif integrierte Grundfreibetrag um 240 Euro angehoben, von 9.168 Euro auf 9.408 Euro. Für den Veranlagungszeitraum 2020 werden die übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs zum Ausgleich der kalten Progression um 1,95 Prozent verschoben.
Mehr Geld für Verpflegungsmehraufwand
Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen werden von 24 auf 28 Euro (für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige 24 Stunden auf Grund einer beruflichen Tätigkeit von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte oder Betriebsstätte abwesend ist) und von 12 Euro auf 14 Euro (bei Abwesenheit von mehr als 8 Stunden von der Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte oder Betriebsstätte sowie für den An- oder Abreisetag einer mehrtägigen auswärtigen beruflichen Tätigkeit mit Übernachtung außerhalb der Wohnung) angehoben.
Anzeige
Konz, 1000 ganz legale Steuertricks 2020 –Der perfekte Ratgeber für die Steuererklärung 2019
Jetzt bestellen und sparen > www.juristische-fachbuchhandlung.de
Übernachtungspauschale für Berufskraftfahrer
Durch die Einführung eines neuen gesetzlichen Pauschbetrags in Höhe von 8 Euro pro Kalendertag mit Übernachtung wird die steuerliche Geltendmachung der Aufwendungen, die Berufskraftfahrern typischerweise entstehen, wenn sie in ihrem Fahrzeug übernachten, vereinfacht.
Förderung der umweltfreundlichen Mobilität
– Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge
Es wird eine zeitlich befristete Sonderabschreibung für Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder eingeführt. Die Sonderabschreibung beträgt einmalig – im Jahr der Anschaffung – 50 Prozent der Anschaffungskosten entsprechender Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2030 angeschafft werden. Die Maßnahme steht derzeit allerdings noch unter Vorbehalt.
– Besteuerung von Jobtickets
Jobtickets können durch den Arbeitgeber pauschal mit 25 Prozent besteuert werden, ohne dass die Entfernungspauschale beim Arbeitnehmer gemindert werden muss.
– Betrieblich übereignete Fahrräder
Neu ist eine Pauschalbesteuerungsmöglichkeit mit 25 Prozent für unentgeltlich oder verbilligt übereignete betriebliche Fahrräder.
– Private Nutzung betrieblicher Elektro- oder Hybridfahrzeuge
Bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder extern aufladbaren Hybridfahrzeugs gilt für die Dienstwagenbesteuerung die Halbierung der Bemessungsgrundlage nun bis Ende 2030. Die ursprünglich bis Ende 2021 geltende Halbierung wurde bis zum 31. Dezember 2030 bei stufenweiser Anhebung der Voraussetzungen verlängert. Zusätzlich wird auch für Elektro- und Elektrohybrid-Dienstwagen, die pro gefahrenem Kilometer keine CO2-Emissionen haben, bei privater Nutzung nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage berücksichtigt. Dies gilt für Kraftfahrzeuge, deren Bruttolistenpreis nicht mehr als 40.000 Euro beträgt.
– Aufladen eines Elektro- oder Hybridfahrzeugs beim Arbeitgeber
Das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers bleibt auch nach 2020 für zehn weitere Jahre steuerfrei. Das gleiche gilt für die zeitweise Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung zur privaten Nutzung. Diesen Steuervorteil können Nutzer von Elektro- und Hybridelektronfahrzeugen nun bis Ende 2030 in Anspruch nehmen. Der Arbeitgeber hat ferner die Möglichkeit, die Lohnsteuer für geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung einer Ladevorrichtung sowie für Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und für die Nutzung einer Ladevorrichtung pauschal mit 25 Prozent zu erheben. Auch diese Maßnahme wird bis Ende 2030 verlängert.
Energetische Sanierungsmaßnahmen
Ab dem 1. Januar 2020 getätigte energetische
Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum werden durch einen
prozentualen Abzug der Aufwendungen von der Steuerschuld (verteilt über drei
Jahre) gefördert. Förderfähig sind Einzelmaßnahmen, die auch in bestehenden
Programmen der Gebäudeförderung als förderfähig eingestuft sind (z.B.
Wärmedämmung, Erneuerung von Fenstern, Außentüren oder einer Heizungsanlage).
Die Förderung erfolgt durch den Abzug von der Steuerschuld.
Insgesamt besteht je Objekt ein Förderbetrag in Höhe von 20 Prozent der
Aufwendungen – höchstens jedoch 40.000 Euro – für diese begünstigten
Einzelmaßnahmen. Damit können Aufwendungen bis 200.000 Euro berücksichtigt
werden.
EU-DBA-Abkommen: Streitbeilegung
Für Steuerpflichtige mit grenzüberschreitenden Bezügen steht die Umsetzung der EU-Streitbeilegungsrichtlinie in einem neuen Steuerverfahrensgesetz, dem EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz (EU-DBA-SBG), im besonderen Interesse. Die EU-Streitbeilegungsrichtlinie wirkt ausschließlich zu Gunsten der Steuerpflichtigen und gibt ein weiteres Verfahren für die Streitbeilegung in sämtlichen Fällen der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen im Hinblick auf die Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen zwischen EU-Mitgliedstaaten vor.
Neu im nichtkommerziellen Reiseverkehr
Für den nichtkommerziellen Reiseverkehr wird Anfang 2020 eine Wertgrenze für die Umsatzsteuerrückerstattung eingeführt. Damit werden Einkäufe erst ab einem Rechnungsbetrag über 50 Euro von der Umsatzsteuer befreit, so dass mit einer Verbesserung der Zollabfertigung und Entlastung der Infrastruktur an den Grenzen gerechnet wird. Ein wesentliches Ziel bei der Einführung der Wertgrenze ist es, den papiergebundenen Verwaltungsaufwand an der Schweizer Grenze zu reduzieren.
Höhere Luftverkehrsteuer
Im Rahmen des Klimaschutzprogramms 2030 wurde unter anderem beschlossen, Anreize zu schaffen, um den Ausstoß von klimaschädlichen Treibhausgasen zu verringern und die Bürgerinnen und Bürger zu klimafreundlichem Handeln zu ermuntern. Im Zuge dessen soll zum 1. April 2020 die Luftverkehrsteuer erhöht werden. Die Anhebung der gesetzlichen Steuersätze ist wie folgt vorgesehen: Für Flüge zu Zielorten in Ländern der ersten Distanzklasse (Inland, Europa, sowie Drittländer bis 2.500 km) von bisher 7,50 Euro auf 13,03 Euro, für Flüge zu Zielorten in Ländern der zweiten Distanzklasse (2.500 km bis 6.000 km) von bisher 23,43 Euro auf 33,01 Euro und zu Zielorten in andere Länder (über 6.000 km) von 42,18 Euro auf 59,43 Euro.
.
Quelle: BMF