Die indische Kunst der Tantra-Massage umgibt eine spirituelle Aura. Doch das Verwaltungsgericht in Düsseldorf zeigte sich am Mittwoch (17.11.) dafür wenig empfänglich. Die 29. Kammer befand nüchtern: „Tantra-Massagen sind eine sexuelle Dienstleistung.“
Ein Tantramasseur sei verpflichtet, sich als Prostituierter anzumelden und regelmäßig an einer durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst angebotenen gesundheitlichen Beratung teilzunehmen, entschieden die Verwaltungsrichter. Damit wiesen sie die Klage eines Tantramasseurs gegen eine Verfügung des Kreises Mettmann ab. Doch wegen der „über den konkreten Einzelfall hinausgehenden Bedeutung“ des Falls, ließen sie eine Berufung bei der nächsthöheren Instanz, dem Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land NRW, in Münster zu.
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Aus der Entscheidung des Gerichts
Bei den von dem Kläger gegen Entgelt angebotenen Massagen handele es sich um sexuelle Dienstleistungen im Sinne von § 2 Abs. 1 des Prostituiertenschutzgesetzes, weshalb der Kläger als Prostituierter im Sinne der Vorschrift anzusehen sei. Dem Gesetz liege insoweit ein weites Verständnis von Prostitution und sexuellen Dienstleistungen zu Grunde. Entgegen der Auffassung des Klägers treffe der Zweck des Gesetzes, der u. a. im Schutz der Gesundheit der beteiligten Personen bestehe, auch auf ihn zu, da bei der in Rede stehenden Dienstleistung ein erhöhtes Risiko bestehe, sich mit Geschlechtskrankheiten zu infizieren.
Da der Frage, was unter einer „sexuellen Handlung“ zu verstehen ist, wegen der vielschichtigen Fallgestaltungen eine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme, hat das Gericht die Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zugelassen.
Aktenzeichen: 29 K 8461/18
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Quelle: VG Düsseldorf