Die früher übliche Praxis bei Telefon-Hotlines Gespräche aufzuzeichnen, wenn der Anrufer nicht aktiv widerspricht (Opt-Out), findet immer noch die juristische Zustimmung der Frankfurter Staatsanwaltschaft. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sieht aber eine andere Regelung vor.
Eine „Einwilligung kann auch stillschweigend erteilt werden“, heißt es in einem aktuellen Bescheid der Behörde, welcher der dts-Nachrichtenagentur vorliegt. Zwar mache sich im Sinne von Paragraph 201 StGB strafbar, wer unbefugt das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen auf Tonträger aufnimmt, aber wenn in einer Bandansage auf die Einspruchsmöglichkeit hingewiesen werde, ergebe sich „kein Anfangsverdacht einer Straftat“, so die Behörde. Die sogenannte „Opt-out“-Option reicht, nach Ansicht der Staatsanwaltschaft in Frankfurt/Main aus, was die Strafbarkeit angeht.
DSGVO schreibt „Opt-In“-Verfahren vor
Die europaweit gültige Datenschutz-Grundverordnung sieht das sogenannte „Opt-in“-Verfahren vor. Das bedeutet, Betroffene müssen erst aktiv einer Speicherung zustimmen, bevor eine Aufzeichnung starten kann. Stillschweigen reicht als Zustimmung, nach der neuen DSGVO, nicht mehr aus. Doch die Regelung ist schwer durchsetzbar. In einem konkreten Fall hatte ein Anrufer Anzeige erstattet, weil er in der Hotline eines Großkonzerns darauf hingewiesen wurde, dass das nachfolgende Gespräch aufgezeichnet wird, wenn er nicht aktiv widerspricht. Aber die Staatsanwaltschaft lehnte die Eröffnung eines Verfahrens ab.
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Quelle: dts-Nachrichtenagentur