Für große und teure Wohnungen von Hartz-IV-Empfängern muss das Jobcenter nicht die volle Miete tragen. Dieser Grundsatz gilt aber nicht unbegrenzt, wie das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen nun entschieden hat.
Wer zwischenzeitlich arbeitet und danach erneut Grundsicherung erhält, kann gegebenenfalls eine zweite Übergangsfrist beanspruchen.
Der Grund für das Eilverfahren:
Nachdem ein 51-jähriger Hannoveraner seine Arbeit verloren hatte und die Leistungen des Arbeitsamtes erschöpft waren, erhielt er die Grundsicherung („Hartz-IV“). Seit dem Auszug von Frau und Kind lebte er alleine in einer großen Wohnung. Das Jobcenter forderte ihn daher auf, die viel zu hohen Wohnkosten binnen einer Frist von sechs Monaten zu senken. Das gelang ihm zeitweilig durch Untervermietung an eine Studentin.
Der Mann fand auch eine neue Arbeitsstelle und konnte sich die Wohnung wieder leisten. Nach fünf Monaten, noch in der Probezeit, kündigte ihn der Arbeitgeber und er war erneut auf die Grundsicherung angewiesen.
Das Jobcenter wollte jetzt nur noch die Kosten einer angemessenen Wohnung übernehmen. Hierauf habe es bekanntlich schon einmal hingewiesen. Demgegenüber sah sich der Mann als „Neufall“, der eine neue Aufforderung und eine neue Frist erfordere. Außerdem verwies er auf den angespannten Wohnungsmarkt in Hannover.
Aus der Entscheidung des Gerichts:
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat dem betroffenen Hannoveraner vorläufig eine weitere Frist von drei Monaten zur Kostensenkung eingeräumt. Zwar sei er durch die vorherige Kostensenkungsaufforderung auf die zu hohen Kosten hingewiesen worden und auch die sechsmonatige Übergangsfrist sei bereits abgelaufen.
Die Aufforderung behalte auch für die Zukunft ihre Warn- und Hinweisfunktion und müsse daher nicht wiederholt werden. Dem Leistungsempfänger seien die zu hohen Kosten bei unveränderter Wohnsituation bestens bekannt.
Allerdings müsse eine Kostensenkung nach den Umständen des Einzelfalls auch tatsächlich möglich sein. Da der Mann für einige Monate gearbeitet hatte, musste er sich in dieser Zeit nicht um eine günstigere Wohnung bemühen.
Nach der kurzfristigen Kündigung sei ein weiterer zeitlicher Vorlauf nötig um die Kosten z.B. durch Umzug oder Untervermietung zu senken. Hierfür sei eine weitere Frist von drei Monaten erforderlich, aber auch ausreichend.
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PM LSG Niedersachsen-Bremen vom 20.8.2018
Beschluss vom 27. Juli 2018 – Az: L 11 AS 561/18 B ER