Das Amtsgericht München verweigerte einer getrennt lebenden Ehefrau die juristische Unterstützung bei deren Forderung nach Herausgabe von ganz speziellem „Hausrat“. Es ging um die beiden Hunde des Ehepaars.
Das Paar lebt sein Ende 2017 getrennt. Im September 2015 kauften sie den ersten Hund, einen Bobtail. Die Ehefrau unterschrieb den Kaufvertrag und ihr Mann bezahlte die Kaufsumme von 1000 Euro. Im November 2017 kauften die Eheleute einen zweiten Bobtail.
Die Tiere lebten in den beiden Wohnungen der Eheleute in München und im benachbarten Ausland. Die Frau kümmerte sich um die Hunde, da ihr Mann berufstätig war. Dieser kümmerte sich in seiner Freizeit um deren Pflege und Erziehung. Zusammen besuchte das Paar mit den Bobtails eine Hundeschule.
Zum Zeitpunkt der Trennung befanden sich die beiden Hunde bei der Ehefrau. Anfang 2018 holte ihr Mann sie zu sich. Derzeit wohnt er mit ihnen in einer Wohnung mit Balkon. Er arbeitet viel zuhause und hat einen „Dogsitter“ für die beiden Bobtails angestellt.
Jetzt musste das Amtsgericht München in einem tierischen „Sorgerechtsstreit“ entscheiden. Die Frau wollte die Hunde zurückhaben und argumentierte, ihr Mann hätte die beiden Tiere eigenmächtig zu sich genommen. Sie sei es gewesen, die den Bobtailrüde P. bei der Züchterin gekauft habe. Sie habe sich alleine um ihn gekümmert und eine besonders intensive und innige Bindung zu ihm entwickelt. Besonders in der schweren Zeit nach der Trennung hätten die Hunde sie über vieles hinweg getröstet.
Die Darstellung ihres Mannes ist eine gänzlich andere. Die Hunde habe er in Absprache mit seiner Frau zu sich genommen, da diese sich wegen einer längerer Abwesenheit nicht um die Hunde habe kümmern können. Außerdem habe er sich schon während der gemeinsamen Zeit viel mit den Hunden beschäftigt. Beide Hunde seien ihm ans Herz gewachsen und sollten aus Tierschutzgründen nicht getrennt werden.
Aus der Entsscheidung des Gerichts:
Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab dem getrennt lebenden Ehemann Recht und wies den Herausgabeantrag zurück.
„Zunächst wird nach § 1568 b Abs. 2 BGB analog davon ausgegangen, dass beide Hunde im Miteigentum beider Beteiligten stehen, da sie während der Ehezeit angeschafft wurden und von beiden Beteiligten versorgt und betreut wurden, wenn auch streitig ist, wer die Hunde überwiegend betreut und versorgt hatte. Ein Hund ist im Rahmen von Trennung und Scheidung zwar grundsätzlich als „Hausrat“ einzuordnen, der nach Billigkeit (…) zu verteilen ist. Berücksichtigt werden muss aber, dass es sich um ein Lebewesen handelt. Maßgeblich ist insoweit aus Gründen des Tierschutzes, wer die Hauptbezugsperson des Tieres ist. (…) Unabhängig davon, wer den Hund (die Hunde) während der Ehe überwiegend betreut und versorgt hat, kommt es darauf an, zu wem das Tier eine Beziehung aufgebaut hat, wer also die Hauptbezugsperson zum Tier ist (…). Unstreitig pflegt und betreut der Antragsgegner beide Hunde unstreitig seit März 2018. Es ist daher davon auszugehen, dass der Antragsgegner die Hauptbezugsperson für die beiden Hunde ist. Der Antragsgegner trägt unbestritten vor, die Hunde hätten zueinander eine gute Bindung aufgebaut. Es ist allgemein bekannt, dass Hunde Rudeltiere sind, deren Mitglieder sich untereinander kennen und nicht beliebig austauschbar sind. Auch der Mensch der das Tier oder die Tiere betreut, hat einen Platz in dieser Hierarchie inne. Da Hunde, die eine Bindung untereinander aufgebaut haben unter dem Verlust einer solchen Bindung leiden, ist die Kontinuität des Zusammenlebens der beiden Hunde aus tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten ebenfalls in die Abwägung einzubeziehen. (…) Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Hunde beim Antragsgegner nicht gut versorgt würden.(…) Daher entspricht es der Billigkeit, die beiden Hunde zum einen nicht voneinander zu trennen und zum anderen, sie nicht von der seit nunmehr zehn Monaten hauptsächlichen Betreuungsperson (Antragsgegner) zu trennen und ihnen einen erneuten Umgebungswechsel zuzumuten.“
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Quelle: PM AG München vom 20.9.2019 – Beschluss v. 2.1.2019, Az.: 523 F 9430/18
Der Beschluss ist nach Zurückweisung der Beschwerde am 02.08.2019 rechtskräftig.