Das Oberverwaltungsgericht für NRW in Münster hat am Donnerstag (30.4.) entschieden, dass die Verpflichtung, im öffentlichen Raum, unter bestimmten Voraussetzungen eine einfache Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, aller Voraussicht nach rechtmäßig ist.
Die nordrhein-westfälische Coronaschutzverordnung sieht vor, dass beim Einkaufen, in Arztpraxen oder während des Benutzens öffentlicher Verkehrsmittel, eine textile Mund-Nase-Bedeckung getragen werden muss. Dabei kann es sich auch um eine sogenannten „Alltagsmaske“, einem Schal oder ein Tuch handeln. Nach Ansicht der OVG-Richter ist es nicht zu beanstanden, dass die Landesregierung einer aktuellen Empfehlung des Robert Koch-Instituts gefolgt ist.
Bei dem derzeitigen Erkenntnisstand sei davon auszugehen, dass auch privat hergestellte textile Mund-Nase-Bedeckungen eine Filterwirkung auf Tröpfchen und Aerosole entfalten und damit zu eine Reduzierung der Virenausscheidung über die Atemluft führen. Hierdurch erscheine es möglich, dass sie einen Beitrag zur weiteren Verlangsamung der Ausbreitung des von Mensch zu Mensch übertragbaren Coronavirus leisten. Dass es unter der Vielzahl wissenschaftlicher Meinungen auch andere Stimmen gibt, stünde dem nicht entgegen, so die OVG-Richter.
Aus der Begründung des Gerichts
Der Verordnungsgeber verletze seinen Einschätzungsspielraum grundsätzlich nicht dadurch, dass er bei mehreren vertretbaren Auffassungen einer den Vorzug gebe, solange er dabei nicht feststehende, hiermit nicht vereinbare Tatsachen ignoriere. Es sei auch unbedenklich, wenn der Verordnungsgeber, zumal vor dem Hintergrund der Lockerungen im Bereich des Einzelhandels, die zwangsläufig zu einem Mehr an persönlichen Kontakten führten, davon ausgehe, dass unbemerkte Übertragungen allein durch kontaktbeschränkende Maßnahmen nicht hinreichend zu vermeiden seien, sondern es flankierend zusätzlich des Tragens einer Mund-Nase-Bedeckung bedürfe. Schließlich erschienen die damit verbundenen Einschränkungen angesichts des Schutzzwecks hinnehmbar.
Die Trageverpflichtung sei räumlich und zeitlich begrenzt. Geeignete Bedeckungen seien üblicherweise in jedem Haushalt vorhanden oder hätten jedenfalls seit der Ankündigung zum Erlass der Regelung selbst hergestellt oder im örtlichen Handel kostengünstig erworben werden können. Zudem gebe es Ausnahmebestimmungen für Kinder bis zum Schuleintritt und für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen könnten.
Aktenzeichen: 13 B 539/20.NE
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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Quelle: PM OVG NRW vom 30.4.2020