Die Scheidungsquote liegt in Deutschland bei fast 40 Prozent. Häufig sind es die Umstände bei Trennung und Scheidung, die für den Ausbruch eines sogenannten „Rosenkrieges“ verantwortlich sind.
Es liegt aber auch oft an der Persönlichkeit der Ehepartner oder am befreundeten Umfeld. Meistens geht es um „das liebe Geld“. Viele Paare streiten jahrelang über Kindes-, Trennungs- und nachehelichen Unterhalt.
Auch im Hinblick auf den Zugewinnausgleich und die Vermögensauseinandersetzung gibt es erhebliches Streitpotenzial. Häufig werden auch die Kinder als Spielball benutzt, wenn es um die Fragen des Unterhaltes und des Umgangsrechtes geht.
Fragen bei einer Trennung
Bei Trennung und Scheidung stellen sich viele Fragen z.B. In welcher Höhe bekomme ich Unterhalt und wie lange? Bin ich unterhaltsverpflichtet? Wer bekommt die Kinder? Was bedeutet Versorgungsausgleich? Wie ist der Hausrat aufzuteilen? Was bedeutet Zugewinnausgleich? Ist Gütertrennung vorteilhafter? Wie wird unser gemeinsames Vermögen auseinandergesetzt? Was passiert mit den gemeinsamen Schulden?
Für all diese Fragen lässt sich eine einvernehmliche Lösung finden, wenn beide Parteien an einer einvernehmlichen Regelung interessiert sind.
Keine Maximalforderungen
Bei der Unterhaltsfrage macht es möglicherweise häufig Sinn, keine Maximalforderungen zu stellen, dafür aber zu erreichen, dass eigenes Einkommen bis zu einem bestimmten Betrag bei der Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt wird.
Dabei berechnet sich der Zugewinnausgleich nach folgender Formel: Endvermögen bezogen auf den Stichtag Zustellung des Scheidungsantrages abzgl. Anfangsvermögen bezogen auf den Tag der standesamtlichen Hochzeit = Zugewinn.
Was ist Vermögen
Zum Vermögen gehören Immobilien, Firmen, Firmenanteile, Schiffe, Aktien, Lebensversicherungen, Fonds, Bausparverträge, Girokonten, Sparbücher, etc.
Der Zugewinnausgleich wird nach der oben genannten Formel für jeden Ehepartner einzeln berechnet. Derjenige, der in der Ehezeit den höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, muss an den anderen Ehepartner die Hälfte der Differenz als Zugewinnausgleich zahlen, mit der Folge, dass jeder Ehepartner bei der Scheidung über ein gleiches Vermögen verfügt.
Eine Beispielrechnung:
Die Eheleute Mustermann sind seit 20 Jahren verheiratet und leben in Zugewinngemeinschaft. Herr Mustermann hat folgenden Zugewinn erwirtschaftet:
Immobilienwert ohne Darlehen 700.000 Euro, Girokonto 50.000 Euro, Aktiendepot 100.000 Euro und eine Motorjacht im Wert von 300.000 Euro, macht zusammen ein Endvermögen von 950.000 Euro. Da kein Anfangsvermögen vorhanden war, ergibt sich ein Zugewinn von 950.000 Euro bei Herrn Mustermann.
Bei seiner Ehefrau sieht es so aus: auf ihrem Girokonto befinden sich 150.000 Euro und ihr Aktiendepot enthält Wertpapiere im Wert von 200.000 Euro. Da auch sie über kein Anfangsvermögen verfügte, kommt sie auf ein Endvermögen von 350.000 Euro. Ihr Zugewinn beträgt 350.000 Euro.
Als Ergebnis der Ausgleichsrechnung muß Herr Mustermann an seine Ehefrau einen Zugewinnausgleich in Höhe von 300.000 Euro zahlen (950.000 Euro – 350.000 Euro geteilt durch 2).
Was auch noch wichtig ist
Die Eheleute sind wechselseitig zur Auskunftserteilung verpflichtet. Schenkungen und Erbschaften werden ebenfalls bei der Zugewinnberechnung berücksichtigt. Können die Eheleute sich über die Werte bei Immobilien und Firmenanteilen nicht einigen, müssen Gutachten eingeholt werden. Es ist sinnvoll eine einvernehmliche, außergerichtliche Lösung zu erarbeiten.
Mediation statt Konfrontation
Wenn die Fronten zwischen den Eheleuten so verhärtet sind, dass Gespräche nicht mehr geführt werden können, empfiehlt sich die Inanspruchnahme eines Mediationsverfahrens. Das außergerichtliche Verfahren ist zum einen wesentlich kostengünstiger, zum anderen verkürzt es das Scheidungsverfahren und schont die Nerven aller Beteiligten.
Wichtig zu wissen: Die Regelungen über den Zugewinnausgleich, den Versorgungsausgleich und den nachehelichen Unterhalt sind formbedürftig und müssen notariell beurkundet werden. Sollten die Eheleute den Güterstand der Gütertrennung vereinbart haben, findet kein Ausgleich des Vermögens statt.
Tipp: Um den Rosenkrieg erst gar nicht entstehen zu lassen, sollte der Ehevertrag, die so genannte Trennungs- und Ehescheidungsfolgenvereinbarung zeitnah im Anschluss an die Trennung erarbeitet und notariell beurkundet werden.