Während einer hitzig ablaufenden Betriebsratssitzung bezeichnete einer der Teilnehmer einen dunkelhäutigen Kollegen mit „Ugah, Ugah“. Der Arbeitgeber sah darin eine Diskriminierung und kündigte den Arbeitnehmer.
Gegen seine Kündigung klagte der Mann vor dem Arbeitsgericht. Vergeblich! Auch die nächsthöhere Instanz des Arbeitsgerichtsbarkeit sah in der Äußerung des Mannes eine „menschenverachtende Diskriminierung“, welche eine Kündigung seitens des Unternehmens rechtfertigen würde.
Grundrecht der Meinungsfreiheit
Der Gekündigte sah das anders und zog vor das das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Nach seiner Meinung sei die damalige Äußerung vom Grundrecht der Meinungsfreiheit durch Artikel 5 des Grundgesetzes gedeckt gewesen. Doch die Karlsruher Richter belehrten den gekündigten Arbeitnehmer eines Besseren.
Die Entscheidungen der Gerichte für Arbeitssachen sei „verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden“, so das Gericht in seinem Beschluß vom Dienstag (24.11.). Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Kündigung wegen einer menschenverachtenden Äußerung wurde deshalb abgelehnt.
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