Ab dem 1. Januar 2019 gelten neue Bedarfssätze im Unterhaltsrecht. Dazu wurde die sogenannte „Düsseldorfer Tabelle“, herausgegeben vom Oberlandesgericht in Düsseldorf, aktualisiert. Erfahrene Familienrechtspraktiker sehen weitergehenden Änderungsbedarf.
Ab dem 1. Januar 2019 beträgt der monatliche Mindestunterhalt für Kinder der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) 354 Euro statt bisher 348 Euro, für Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres) 406 Euro statt bisher 399 Euro und für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 476 Euro statt bisher 467 Euro.
Wie bisher werden die Bedarfssätze der 2. bis 5. Einkommensgruppe um jeweils 5 % und die der 6. bis 10. Einkommensgruppe um je 8 % des Mindestunterhalts erhöht. Die Bedarfssätze volljähriger Kinder bleiben hingegen unverändert.
Erhöhtes Kindergeld wird angerechnet
Auf den Bedarf eines Kindes wird das Kindergeld angerechnet. Ab dem 1. Juli 2019 erhöht sich das Kindergeld für das erste und zweite Kind von 194 auf 204 Euro, für das dritte Kind von 200 auf 210 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind von 225 auf 235 Euro. Das Kindergeld wird bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf angerechnet. Ansonsten ist die Tabelle gegenüber 2018 unverändert.
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Der Kommentar
von Rechtsanwältin Heike Dahmen-Lösche und Rechtsanwältin Julia Ehm
Die Änderung der Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2019 hat kaum Auswirkungen auf barunterhaltspflichtige Elternteile. Zwar werden die Bedarfssätze erhöht, gleichzeitig steigt jedoch zum 01.07.2019 das Kindergeld. Da das Kindergeld bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte, und bei volljährigen Kindern im vollen Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen sind, wird die Erhöhung der Düsseldorfer Tabelle damit fast in Gänze kompensiert.
Für die volljährigen Kinder sind erneut die Bedarfssätze wiederholt nicht angehoben worden. Da das Kindergeld vollständig auf den Bedarf des Kindes anzurechnen ist, wird sich der Barunterhalt des volljährigen Kindes sogar ab Juli 2019 reduzieren.
Trotz steigender Lebenshaltungskosten sind die Selbstbehaltssätze mittlerweile seit 2015 unverändert.
Dem Erwerbstätigen, der zu Unterhaltszahlungen verpflichtet ist, müssen monatlich 1.080 Euro und dem Nichterwerbstätigen weiterhin monatlich 880 Euro zur Verfügung stehen. Die Bedarfssätze der minderjährigen Kinder steigen dagegen seit 2015 jährlich. Das Missverhältnis zwischen den steigenden Bedarfssätzen für minderjährige Kinder und dem Selbstbehalt für den barunterhaltspflichtigen Elternteil sollte daher korrigiert werden.