Medizintouristen aus den Arabischen Emiraten machten unschöne Erfahrungen mit dem Münchener Wohnungsmarkt. Sie bezahlten für ein Zimmer mit Kochnische und Dusche/WC satte 4500 Euro pro Monat und das als Untermieter.
Der beklagte Unternehmer mietete Anfang 2016 eine Einzimmerwohnung in München. Dazu gehörten auch eine Kochnische, ein Bad mit Dusche und WC sowie ein Kellerabteil. Vereinbart war eine Grundmiete von 1.300 Euro plus Heizkosten. Dazu kamen noch Nebenkostenvorauszahlungen von 295 Euro.
Die klagende Vermieterin sagte, dass der Beklagte selbst nach ihrem ausdrücklichen Hinweis, dass sie entsprechend der mietvertraglichen Vereinbarung eine Untervermietung nicht dulden würde, die Wohnung unverändert weiter zum Preis von 150 € täglich an kuweitische Medizintouristen untervermietet habe.
Wohnungsmieter bestreitet Untervermietung
Der in anderer Wohnung lebende und arbeitende Mieter der Einzimmerwohnung bestritt vor Gericht, die Wohnung an Medizintouristen untervermietet zu haben. Als Unternehmer betreut er gewerblich arabische Medizintouristen u. a. durch die Vermietung von Limousinen und Immobilien.
Im September 2016 ließ er die angemietete Einzimmerwohnung mit Unterstützung eines Schlüsseldienstes öffnen, um seine Gäste, die ihm Geld schuldig waren, hinauszuwerfen.
Untermieter rufen die Polizei
Diese Gäste aus den Arabischen Emiraten hatten seinerzeit die Polizei zu Hilfe gerufen, wobei sie angaben, dem Beklagten für zwei vorangegangene Monate bereits 7.500 € an Wohnungsmiete bezahlt und in den letzten beiden zwei Wochen mit 1.500 € in Mietrückstand geraten zu sein.
Der beklagte Unternehmer hatte eine andere Sicht auf die Dinge. Er gab an, dass es sich nur um Besucher, nicht aber um Untermieter gehandelt habe, die ihm Geld lediglich für die an sie vermietete Limousine schuldig geblieben seien.
Nicht das erste Mal vor Gericht
Die erstattete Strafanzeige hatte dem beklagten Hauptmieter der Wohnung eine kurzzeitige Festnahme und nachfolgend eine noch nicht rechtskräftige Verurteilung zu einer kleineren Geldstrafe wegen versuchter Nötigung eingetragen.
Schon im April 2015 war der beklagte Unternehmer wegen gewerblicher Untervermietung dreier Wohnungen gegen bis zu vierfach höherer Untermiete zu einem Bußgeld wegen unterlassener Anmeldung eines Gewerbes verurteilt worden.
Zeuge des Unternehmers war unglaubwürdig
Da die Medizintouristen für eine Vernehmung nicht mehr auffindbar waren, bestätigte der vernehmende Polizeibeamte die mit Hilfe eines Dolmetschers erstellte Zeugenaussage der beiden Touristen.
Der vom Beklagten als damalige Begleitperson benannte Zeuge hingegen erklärte, dass es nur um Forderungen aus einem Autoverleih gegangen sein soll.
Die zuständige Richterin am Amtsgericht München glaubte dem unsicher auftretenden Zeugen des beklagten Unternehmers nicht und konnte keinen Grund erkennen, warum die Touristen gegenüber der Polizei hinsichtlich dem Grund der Mietforderung falsche Angaben gemacht haben sollten und gab der Klagepartei Recht.
Das Amtsgericht München verurteilte am 17.11.2017 den beklagten Unternehmer zur Herausgabe der Einzimmerwohnung im Münchner Bahnhofsviertel an die klagende Vermieterin.
Aus der Entscheidung des Gerichts:
„Zur Überzeugung des Gericht steht (…) fest, dass der Beklagte an diese zwei Medizintouristen über einen längeren Zeitraum die streitgegenständliche Wohnung zu einem sehr hohen Preis, der den eigenen geschuldeten Mietzins deutlich überstiegen hat, vermietet hat, (…) Für eine solche Untervermietung hatte der Beklagte keine Erlaubnis und hätte auch keinerlei Anspruch auf Erteilung einer solchen Erlaubnis durch die Vermieterin gehabt, was er – aus seiner beruflichen Tätigkeit – auch sehr wohl wusste und die Vermietung deswegen zu verheimlichen versuchte.
Ein solches Verhalten stellt eine erhebliche und schuldhafte, da vorsätzliche, Pflichtverletzung im Rahmen des Mietverhältnisses dar. (…) Eine Abmahnung vor Vermietung an die zwei Medizintouristen aus Kuweit war (…) für die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung nicht erforderlich. Ein lediglich leicht fahrlässiges Versehen des Beklagten lag nicht vor.
Eine Räumungsfrist war unter Abwägung aller relevanten Umstände nicht zu gewähren, insbesondere waren hier die schwere Pflichtverletzung und der Versuch, dies zu verschleiern zu berücksichtigen. Zudem verfügt der Beklagte noch über eine weitere Wohnung in München, die ohnehin seinen Lebensmittelpunkt darstellt.“
PM AG München vom 13.07.2018
Aktenzeichen 411 C 2150/17 – Das Urteil ist rechtskräftig.