Satte 83 Seiten soll der PayPal-Kunde durchlesen und akzeptieren. Unmöglich, sagte die Verbraucherzentrale Bundesverband und klagte dagegen. Doch nach Meinung der Richter am Kölner Oberlandesgericht führen umfangreiche Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht automatisch zu deren Unwirksamkeit.
Damit bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) eine Entscheidung des Kölner Landgerichts und wies die Berufung dagegen zurück. Die Verbraucherschützer hatten Verständlichkeit und Länge der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von PayPal moniert. Ein durchschnittlicher Leser würde ca. 80 Minuten benötigen, um den Inhalt der Bedingungen durchzulesen.
Kein Verstoss gegen „Transparenzgebot“
Nach Ansicht der OLG-Richter könne zwar ein Verstoß gegen das „Transparenzgebot“ vorliegen, wenn die AGB im Verhältnis zur Bedeutung des Geschäftes einen vertretbaren Umfang überschreiten würden, aber das sei hier nicht der Fall. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die PayPal-AGB die Abwicklung einer Zahlung zwischen fünf verschiedenen Personen ermöglichen würden.
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An einem Zahlungsvorgang seien neben dem Zahlenden, dem Zahlungsempfänger und PayPal möglicherweise auch Banken und Kreditkartenunternehmen beteiligt. Zudem könne der Verbraucher nicht nur in der Rolle des Zahlenden, sondern, zum Beispiel bei Rückerstattungen, auch in der Rolle des Zahlungsempfängers sein. Es könne deshalb nicht nur auf die Anzahl der Seiten ankommen. Eine Revision gegen die OLG-Entscheidung vom 19.2.2020 ist nicht möglich. (Az.: 6 U 184/19).
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Quelle: PM OLG Köln vom 28.02.2020