Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nahm gleich elf Beschwerden von Klimaschützern nicht zur Entscheidung an. Diese wollten die Bundesländer rechtlich in die Pflicht nehmen, den CO2-Ausstoß verbindlich zu reduzieren.
Die Beschwerden richteten sich zum Teil gegen bereits bestehende Landesklimaschutzgesetze und zum Teil gegen das Unterlassen einiger Landesgesetzgeber. Die Kläger wollten die Länder dazu bringen, einen Reduktionspfad für Treibhausgase gesetzlich zu normieren.
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Geklagt hatten einige Minderjährige und junge Erwachsene. Sie machten geltend, ihre künftige Freiheit werde nicht hinreichend geschützt, weil enorme CO2-Reduktionslasten auf sie zukommen könnten, ohne dass die Landesgesetzgeber die erforderlichen Maßnahmen getroffen hätten, um die Belastung einzudämmen. Das Verfassungsgericht bestätigte in seiner Entscheidung, dass die Grundrechte davor schützten, dass die Treibhausgasminderungslast einseitig auf spätere Zeiträume verlagert wird.
Unzureichende Beschwerde
Doch die Beschwerdeführer müssten sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen wenden, die festlegen, welche Gesamtmenge an CO2 in näherer Zukunft emittiert werden darf, „wenn die Regelungen eingriffsähnliche Vorwirkung für anschließende Zeiträume entfalten“, heißt es in der Entscheidung des Gerichts. Bezogen auf die Bundesländer fehle es aber an Reduktionsmaßgaben, denen sich wenigstens grob landesspezifische CO2-Restbudgets entnehmen ließen.
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Quelle: dts, rb