Mehrere Vorschriften im Bundesverfassungsschutzgesetz, in denen die Übermittlung von Daten an Behörden geregelt ist, sind mit dem Grundgesetz unvereinbar sagt das Bundesverfassungsgericht (BVerfG).
Die weitgehenden Übermittlungsbefugnisse verstoßen gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Dies gelte, soweit sie zur Übermittlung personenbezogener Daten verpflichten, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben wurden. Das teilte das Verfassungsgericht am Donnerstag (3.11.) in Karlsruhe mit.
Nicht verhältnismäßig
Die betreffenden Vorschriften verstoßen, so die Karlsruher Richter, zudem gegen die Normenklarheit und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Außerdem fehle es an einer „spezifisch normierten Protokollierungspflicht“, heißt es in der Mitteilung. Die angegriffenen Normen dürfen noch maximal bis zum 31. Dezember 2023 weiter gelten – mit Blick auf die betroffenen Grundrechte jedoch nach „einschränkenden Maßgaben“.
BVerfG setzt enge Grenzen
So sei eine Übermittlung von mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobenen personenbezogenen Daten nur „zum Schutz eines Rechtsguts von herausragendem öffentlichem Interesse“ zulässig. Dem entspreche eine Begrenzung auf „besonders schwere Straftaten“. Außerdem müssten die nach Maßgabe der Gründe an die jeweilige Übermittlungsschwelle zu stellenden Anforderungen erfüllt sein (Beschluss vom 28. September 2022, 1 BvR 2354/13).
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