Vorsichtige Arbeitnehmer sollten auch bei Glatteisgefahr sofort losfahren. Ein vorsorglicher Glatteistest kann zum Verlust des Versicherungsschutzes als Arbeitsunfall führen.
Das Bundessozialgericht hat entschieden, daß der Weg zur Arbeitsstätte bereits dann unterbrochen ist, wenn der Arbeitnehmer die Straße betritt, um die Fahrbahnbeschaffenheit zu prüfen. Hintergrund der verhängnisvollen Prüfung war eine Meldung des Deutschen Wetterdienstes, wonach in der Nacht mit überfrierender Nässe oder leichtem Schneefall zu rechnen sei.
So vorgewarnt, wollte ein vorsichtige Arbeitnehmer morgens zuerst die Fahrbahn prüfen und dann mit seinem Auto zur Arbeitsstelle fahren. Nachdem er das Wohnhaus verlassen hatte, legte er zuerst seine Arbeitstasche ins Auto. Danach ging er auf die öffentliche Straße, um die Fahrbahnverhältnisse zu prüfen. Auf dem Rückweg stürzte er an der Bordsteinkante und verletzte sich am rechten Arm.
Die Entscheidung des Bundessozialgerichts:
Der zuständige 2. Senat des Bundessozialgerichts hat diese Woche entschieden, daß es sich bei diesem Unfall um keinen versicherten Arbeitsunfall gehandelt hat. Prüft ein Arbeitnehmer, bevor er mit dem Auto zur Arbeit fährt, ob die Fahrbahn glatt ist und verletzt sich auf dem Rückweg zu seinem Auto, so liegt kein versicherter Arbeitsunfall vor. Der unmittelbare und damit versicherte Weg zur Arbeitsstätte war bereits zu dem Zeitpunkt unterbrochen, als der Arbeitnehmer die Straße betreten hat.
Eine rechtlich nicht gebotene „Vorbereitungshandlung“
Bei der Prüfung der Fahrbahnverhältnisse handelt es sich, laut Bundessozialgericht, um eine Vorbereitungshandlung zum versicherten Arbeitsweg. Vorbereitungshandlungen sind nach ständiger Rechtsprechung jedoch nur versichert, wenn entweder eine rechtliche Pflicht besteht, eine solche Handlung vorzunehmen, oder wenn die Handlung zur Beseitigung eines unvorhergesehenen Hindernisses erforderlich ist, um den Arbeitsweg aufzunehmen oder fortzusetzen. Keine der Alternativen war hier erfüllt.
Das Gericht kam zu dem Schluß: Auch wenn der Kläger die Prüfung als sinnvoll oder erforderlich angesehen habe, sei diese weder durch die Straßenverkehrsordnung geboten noch für den Antritt der Fahrt unverzichtbar gewesen.
Quelle: PM Bundessozialgericht vom 23.01.2018
Az.: B 2 U 3/16 R