Vor dem Amtsgericht in München ging es um den vereinbarten Zugang zu einer Pferdekoppel. Doch eigentlich ging es bei dem Streit wohl um den sogenannten „Pferdeeinstellungsvertrag“ und die damit verbundenen Kosten.
Eine Reitlehrerin hatte im September 2019 mit einer Pferdepension einen Pferdeeinstellungsvertrag für vier Jahre abgeschlossen. Die monatlichen Kosten für die beiden Ponys im „Offenstall“ betrugen monatlich 630 Euro. Das beinhalte die tägliche Fütterung , Lenkung der Pferde, Weidegang, Einstreu im Winter, Ausmisten der Ställe (zweimal wöchentlich) sowie die Mitbenutzung von Reitanlagen, Schulsattelkammer, Futterkammer und der Sanitäranlagen.
Plötzlich verwehrte der Betreiber der Pferdepension, nach Angaben der Antragstellerin, den Ponys der Reitlehrerin den Zugang zur Weide. Auslöser der Streitigkeiten war wohl die erfolgte Erhöhung der Einstellungskosten um 10 Prozent, die zu zahlen sich die Pferdebesitzerin geweigert hatte. Nachdem die herbeigerufene Polizei der Frau nicht helfen konnte, da keine akute Lebensgefahr für die Tiere bestand, versuchte die Pferdehalterin den Zugang zur Koppel mit einem Eilverfahren beim Amtsgericht zu erreichen.
Das Gericht sollte die Pferdepension verpflichten, bei trockener Witterung ihren Ponys einen täglichen Weidegang von mindestens 4-5 Stunden und entsprechend einer vertraglichen Zusatzvereinbarung dienstags jeweils für 2 Stunden auf der großen Weide der Pferdepension zu ermöglichen. Die Pony-Besitzerin wies darauf hin, dass ein regelmäßiger Weidegang für die physische und psychische Gesundheit eines Pferdes extrem wichtig sei. Das Grasen auf einer Weide gehöre evolutionsbedingt zu den wichtigsten Parametern einer pferdegerechten Haltung, da Pferde in freier Natur ihr Futter ausschließlich so erhalten könnten. Doch das Amtsgericht sah keine rechtliche Begründung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung und lehnte den Antrag der Reitlehrerin ab.
Aus der Entscheidung des Gerichts:
„Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung sind nicht gegeben. (…) Ein Verfügungsgrund liegt vor, wenn die einstweilige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint, weil eine Entscheidung in der Hauptsache nicht abgewartet werden kann. Dies wurde im vorliegenden Verfahren nicht zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft gemacht.
Zwar wurde von Seiten der Antragstellerin an Eides statt versichert, dass ein regelmäßiger Weidegang für die physische und psychische Gesundheit eines Pferdes extrem wichtig sei. Allerdings ist für das Gericht nicht ersichtlich, warum der wesentliche Nachteil der ggf. eintretenden physischen und psychischen Belastung der Ponys nicht bis zur Hauptsacheentscheidung durch das Ausführen der Ponys durch die Antragstellerin selbst oder anderweitige Dritte verhindert werden kann.“
AG München, Beschluss v. 4.6.2021, Az.: 241 C 9143/21
Der Beschluss ist rechtskräftig.
.
Nachtrag: Veterinäramt löst das Problem
Gegen den Beschluss des Amtsgerichts legte die Pferdebesitzerin sofort Beschwerde beim Landgericht München I ein. Die Pferdehalterin begründete ihre Beschwerde so: Eine acht bis zehnstündige Ausführung der Pferde sei ihr nicht möglich. Das sei ja auch der Grund, Pferde in Pensionshaltung zu geben. Dort erhielten sie den notwendigen Weidegang. Ansonsten könne man sein Pferd auch in die Garage stellen und es für das Grasen in städtische Parks ausführen, argumentierte die Frau. Doch das Landgericht München I wies durch Beschluss vom 6.7.2021 die sofortige Beschwerde zurück.
Dann wurde das Problem überraschend von anderer Seite gelöst. Das zuständige Veterinäramt griff ein und sorgte für den freien Zugang der Tiere zu der umstrittenen Koppel.
.
PM AG München v. 16.7.2021