Vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf ist eine Frau gescheitert, die mit einem „Niqab“ Autofahren wollte. Gegen die behördliche Verweigerung einer Ausnahmegenehmigung hatte die Frau, mit Verweis auf die Religionsfreiheit, Beschwerde beim Verwaltungsgericht Düsseldorf eingelegt.
Die muslimische Frau wollte mit ihrem Niqab, dabei handelt es sich um ein Kopf-Schultertuch, das den gesamten Kopf- und Halsbereich verdeckt und nur einen Sehschlitz für die Augen frei lässt, Autofahren.
Die dafür erforderliche Ausnahmegenehmigung verweigerte ihr die zuständige Bezirksregierung. Zu Recht, wie jetzt die 6. Kammer des Düsseldorfer Verwaltungsgerichts in einem Eilverfahren entschied. Jetzt steht der Frau noch eine weitere Beschwerdemöglichkeit beim Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster zur Verfügung, um vielleicht doch noch verhüllt am Straßenverkehr teilnehmen zu können.
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Aus der Begründung des Gerichts:
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) schreibe vor, dass das Gesicht des Fahrers eines Kraftwagens während der Fahrt erkennbar bleiben müsse (§ 23 Abs. 4 Satz 1). Dieses Verhüllungs- und Verdeckungsverbot sei mit dem Grundrecht der Glaubensfreiheit (Art. 4 des Grundgesetzes) vereinbar. Die Glaubensfreiheit sei nur in einem Randbereich betroffen, weil der Niqab nur am Steuer nicht getragen werden dürfe. Den Schutz, den der Niqab der Trägerin bieten solle, werde von einem geschlossenen Kraftfahrzeug bereits weitgehend gewährleistet, weil es als eine Art privater Schutzraum in der Öffentlichkeit wirke. Die Insassin eines Autos sei nämlich durch das Fahrzeug bereits weitgehend davor geschützt, dass Dritte sich in einer Weise näherten, die sie als unsittlich empfinden könnte. Soweit das unverhüllte Gesicht der Fahrerin durch die Scheiben des Wagens von außen sichtbar bleibe, müsse sie dies zum Schutz der Verkehrssicherheit hinnehmen. Nur das unverdeckte Gesicht ermögliche den Bußgeld- und Strafverfolgungsbehörden, Verkehrsverstöße wirksam zu ahnden, die von den heute üblichen automatisierten Überwachungsanlagen aufgezeichnet worden seien. Bei einem verhüllten Gesicht steige die Wahrscheinlichkeit, dass Verkehrsverstöße nicht verfolgt werden könnten. Das gefährde die Verkehrssicherheit, vor allem Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer. Das verhüllende Kopf-Schultertuch könne zudem die Rundumsicht der Fahrerin sicherheitsgefährdend einschränken, wenn es während der Fahrt verrutsche. Es beeinträchtige außerdem die nonverbale Kommunikation durch Mimik und Lippenbewegungen, die im Straßenverkehr nötig sei.
Gegen den Beschluss ist eine Beschwerde beim OVG NRW in Münster möglich.
Aktenzeichen: 6 L 2150/20, Entscheidung vom 26.11.2020
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Quelle: PM VG Düsseldorf vom 26.11.2020