Die Allgemeinverfügung des Oberbürgermeisters der Stadt Düsseldorf vom 3. November 2020, mit der eine gesamtstädtische Pflicht zum Tragen von Alltagsmasken angeordnet wurde, ist rechtswidrig.
Das hat die 26. Kammer des Verwaltungsgerichts in Düsseldorf am Montag (9.11.) entschieden und damit dem gegen die Stadt Düsseldorf gerichteten Antrag eines Düsseldorfer Bürgers im Eilverfahren entsprochen.
Aussetzung nur für Antragsteller !
Die gerichtliche Entscheidung wirkt sich nur im Verhältnis zum Antragsteller aus. Dessen Pflicht, im Stadtgebiet eine Alltagsmaske zu tragen, ist ausgesetzt. Alle anderen Personen, die sich in Düsseldorf bewegen, müssen die Allgemeinverfügung beachten.
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Aus der Begründung des Gerichts:
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Gericht ausgeführt, die Allgemeinverfügung sei unbestimmt. Unter Punkt 1 heiße es: „Auf öffentlichen Straßen und Wegen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile von Düsseldorf ist eine Alltagsmaske zu tragen, sofern und solange nicht aufgrund von Tageszeit, räumlicher Situation und Passantenfrequenz objektiv ausgeschlossen ist, dass es zu Begegnungen mit anderen Personen kommen kann, bei denen ein Abstand von fünf Metern unterschritten wird.“ Für den Bürger sei nicht eindeutig erkennbar, wo und wann er der Maskenpflicht unterliege. Vielmehr müsse er anhand der unbestimmten Begriffe „Tageszeit, räumliche Situation und Passantenfrequenz“ selbst über das Vorliegen einer Situation entscheiden, in der ein Begegnungsverkehr „objektiv ausgeschlossen“ sei. Dem Bestimmtheitsgebot sei nicht genügt, wenn der Bürger – wie hier – nicht ohne weiteres in der Lage sei zu erkennen, welches Verhalten von ihm gefordert werde, zumal dann, wenn ein Verstoß bußgeldbewehrt sei.
Die Kammer hat außerdem Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Festlegung einer Abstandsregelung von fünf Metern geäußert. Diese gehe deutlich über die Vorgaben in § 2 der aktuellen Coronaschutzverordnung hinaus (Mindestabstand von 1,5 Metern). Auf welchen Erkenntnissen die weitergehende Regelung beruhe, sei nicht ersichtlich.
Aktenzeichen: 26 L 2226/20
Gegen den Gerichtsbeschluss besteht eine Beschwerdemöglichkeit beim OVG für NRW in Münster.
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Quelle: PM VG Düsseldorf vom 9.11.2020
(Korrektur: Irrtümlich wurde im Beitrag der Begriff Urteil verwendet. Es muß natürlich beim Verwaltungsgericht „Beschluß“ heißen. Ein Konzentrationsmangel des Verfassers, der hiermit korrigiert wird. Danke an den aufmerksamen Leser für den Hinweis! Red. 10.11.)
1 Kommentare
„Gegen das Urteil besteht eine Beschwerdemöglichkeit …“ . Es ist ein Beschluss, kein Urteil!
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