Am Dienstag (20.11.) verkündete das Verwaltungsgericht in Hamburg seine Entscheidung zum Eilantrag einer Fitnessstudio-Kette. Das Unternehmen hatte sich gegen das in der „Coronavirus-Eindämmungsverordnung“ geregelte Betriebsverbot zur Wehr gesetzt.
Das Ergebnis des Eilantrags: Es darf wieder trainiert werden. Andere Bundesländer, andere Entscheidungen: Das Oberverwaltungsgerichts für NRW war letzte Woche ganz anderer Meinung und hatte den Betrieb von Fitness-Studios untersagt.
Land legt Beschwerde ein
Und auch in Hamburg ist die aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) noch nicht in Stein gemeißelt. Gegen die Entscheidung hat die Freie und Hansestadt Hamburg umgehend Beschwerde beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht (OVG) erhoben.
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Begründung des Gerichts:
Nach summarischer Prüfung der für dieses Verfahren zuständigen Kammer genüge die im Infektionsschutzgesetz geregelte Generalklausel (§ 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG) für einen derart schwerwiegenden Grundrechtseingriff dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes nicht mehr. Dieser verpflichte den Gesetzgeber, in grundlegenden normativen Bereichen, zumal im Bereich der Grundrechtsausübung, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen.
Die Kammer könne nicht erkennen, dass der Gesetzgeber insoweit alle wesentlichen Entscheidungen, die es angesichts des im März dieses Jahres noch nicht vorhersehbaren, nun aber erwartbaren Infektionsgeschehens zu erlassen gelte, im Infektionsschutzgesetz getroffen habe. Dies gelte vor allem hinsichtlich Maßnahmen, die – wie hier – gegenüber Nichtstörern getroffen würden.
Anders als andere Gerichte sehe die Kammer in dieser Situation keinen Raum für eine Folgenabwägung. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gilt nur gegenüber der Antragstellerin. Bei dem Verwaltungsgericht sind unterschiedliche Kammern mit Eilanträgen befasst, die sich gegen Maßnahmen aufgrund der Coronavirus-Eindämmungsverordnung richten. Andere Kammern des Verwaltungsgerichts haben zwar hinsichtlich der Frage der Generalklausel (§ 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG) ebenfalls Zweifel geäußert, sind aber u.a. auch im Hinblick auf die Schließung von Fitnessstudios aufgrund der aktuell geltenden Rechtslage im Ergebnis zu abweichenden Entscheidungen gekommen.
VG Hamburg, Beschluss vom 10.11.2020
AZ: 13 E 4550/20
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Quelle: PM OVG Hamburg vom 10.11.2020