Kriminalitätsschwerpunkte dürfen von der Polizei videoüberwacht werden, entschied am Mittwoch (17.2) das Verwaltungsgericht in Gelsenkirchen. Ein Mann aus Dortmund fühlte sich von einer geplanten Videoüberwachung der Dortmunder Polizei in seinen Grundrechten verletzt.
Die Polizei darf einen Abschnitt der im Dortmunder Stadtgebiet liegenden Münsterstraße vorerst per Video überwachen, befand der zuständige 17. Senat des Verwaltungsgerichts, da die dortige Polizei den betreffenden Straßenabschnitt als Kriminalitätsschwerpunkt bewertet. Die Installation von 18 Kameras an insgesamt 8 Standorten soll zukünftig zu einem Rückgang der Kriminalität in diesem Bereich führen.
Der Antragsteller wollte mit einer einstweiligen gerichtlichen Anordnung den Beginn der Videoüberwachung verhindern. Die „optische Überwachung“ des Straßenabschnitts würde ihn in seinen Grundrechten verletzen, da sein Arbeitsweg über diesen Straßenabschnitt führen würde und er auch regelmäßig an politischen Versammlungen in einem dort gelegenen Kulturzentrum teilnimmt.
Doch der 17. Senat des Verwaltungsgerichts entschied gegen den Antragsteller. Er kam in dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu dem Ergebnis, dass die in § 15a des Polizeigesetzes für eine Videoüberwachung aufgestellten Voraussetzungen vorliegen würden.
Nun bleibt dem Überwachungs-Verweigerer noch der Weg zum Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land NRW in Münster. Dort kann er eine Beschwerde gegen den Beschluss einlegen.
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Aus der Entscheidung des Gerichts
Nach den vom Polizeipräsidium vorgelegten Zahlenmaterial handele es sich bei dem knapp 300 Meter langen Straßenabschnitt um einen Schwerpunkt der Straßenkriminalität mit einer signifikanten Häufung von Straftaten wie Betäubungsmittel-, Raub-, Diebstahls-, Körperverletzungs-, Sachbeschädigungs-, Nötigungs- und Bedrohungsdelikten sowie Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Die Beschaffenheit der Örtlichkeit u.a. als belebte Geschäftsstraße mit mehrgeschossiger Bebauung, enger Straßenführung und schwer einsehbaren Bereichen begünstige die Begehung von Straftaten und lasse erwarten, dass es dort auch zukünftig zur Begehung von Delikten kommen werde.
Die zunächst für ein Jahr geplante Maßnahme sei auch verhältnismäßig. Die von Montag bis Samstag von jeweils 16.00 bis 24.00 Uhr aufgeschalteten Kameras seien so angebracht, dass sie auch mit einem nur beiläufigen Blick erkennbar seien. Eine umfängliche Beschilderung mache die Überwachung zusätzlich für den Bürger erkennbar. Die gewonnenen Daten dürften nach dem Gesetz für höchstens 14 Tage gespeichert werden. Schützenswerte private Bereiche wie Balkone, Fensterbereiche, Flächen für Straßengastronomie würden ebenso wenig erfasst wie in dem Bereich stattfindende Versammlungen. Der Eingriff insbesondere in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sei mit Blick auf den verfolgten Zweck einer wirksamen vorbeugenden Kriminalitätsbekämpfung zumutbar.
Aktenzeichen: 17 L 1531/20
Eine Beschwerde beim OVG NRW ist möglich.
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Quelle: PM VG Gelsenkirchen vom 17.2.2021