Jobcenter dürfen Zweit- und Drittfrauen aus Viel-Ehen bei Bezug von Hartz IV nicht mehr als Bedarfsgemeinschaft anerkennen. Das gleiche gelte für Kinderehen, berichtet „Bild“ unter Berufung auf eine neue Weisung der Bundesagentur für Arbeit (BA). Danach wird der Begriff der „Partner“ in einer Hartz-IV-Bedarfsgemeinschaft in der Weisung genauer definiert.
Das islamische Recht sieht die Möglichkeit von Vielehen mit bis zu vier Ehefrauen vor. Die Bundesagentur stellt aber klar: „Die ‚Zweit- oder Drittfrau‘ bildet im SGB II regelmäßig keine Bedarfsgemeinschaft mit dem ‚Ehegatten‘ „. Vielehen dürfen gemäß der neuen Weisung nicht anerkannt werden, weil „nur eine Person als Partner“ in einer Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden kann.
Finanzielle Nachteile müssen die Betroffenen aber nicht befürchten. Nach Angaben der BA wird eine nicht als „Partnerin“ anerkannte Zweit-, Dritt- oder Viert-Frau dann als eigenständige Bedarfsgemeinschaft geführt.
Minderjährigen-Ehe nicht bezugsberechtigt
Auch bei Ehen Minderjähriger müssen die Jobcenter-Mitarbeiter in Zukunft das genaue Alter beachten. Minderjährige Personen unter 16 Jahren könnten nach deutschem Recht „eine Ehe nicht wirksam eingehen“, zitiert die Bild-Zeitung aus dem Papier der Bundesagentur.
„Ehen mit einem Partner unter 16 Jahren sind von Beginn an kraft Gesetzes unwirksam.“ Deshalb liege auch nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) „keine Partnerschaft vor“.
Personen ab 17 bis 18 Jahren dürften zwar keine Ehe eingehen, sie bleibe aber trotzdem „bis zur rechtskräftigen Aufhebung (…) durch eine richterliche Entscheidung wirksam“. Deshalb müssten die Eheleute in einem solchen Fall als Partner in einem Hartz-IV-Haushalt anerkannt werden.
Quelle: dts-Nachrichtenagentur