Der Besuch von Kontrolleuren der Stadt Bremen kostete einen Waffenbesitzer 139 Euro an Gebühren. Damit war der Betroffene nicht einverstanden und zog vor Gericht. Doch vergeblich. Jetzt entschied das Oberverwaltungsgericht in Bremen gegen den zahlungsunwilligen Waffenbesitzer.
Nach Auffassung des Gerichts kann sich die Stadt Bremen bei ihrer Gebührenerhebung auf eine landesrechtliche Rechtsgrundlage stützen. Das Land Bremen hat das Recht gesetzliche Regelungen über die Gebührenerhebung in waffenrechtlichen Angelegenheiten zu treffen, stellte das Gericht fest. Es gibt kein Bundesrecht, welches das verbietet. Auch die Höhe der Gebühren wurde von den Richtern nicht beanstandet, da der von der Gemeinde kalkulierte Personal- und Sachaufwand angemessen sei und sich die Höhe in dem gesetzlich zulässigen Rahmen halte.
In der Pressemitteilung des OVG Bremen vom 26.06.2017 ist als rechtliche Begründung für die gebührenpflichtige Kontrolle durch die Stadt Bremen zu lesen:
„Die durchgeführte Kontrolle könne – obwohl der Kläger hierfür keinen zusätzlichen Anlass gegeben habe – aufgrund der spezifischen Gefährlichkeit des Waffenbesitzes und der dadurch ausgelösten Überwachungstätigkeit diesem zugerechnet werden. Wer Waffen und Munition besitze, sei gesetzlich verpflichtet, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Waffenbesitzer hätten die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen Maßnahmen dauerhaft nachzuweisen. Die verdachtsunabhängigen Vor-Ort-Kontrollen dienten dazu, die Waffenbesitzer zur sorgfältigen Erfüllung dieser Pflichten anzuhalten.“
Das Urteil des Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen vom 16.05.2017 hat das Aktenzeichen: 1 LB 234/15.