Das Landessozialgericht NRW hat klargestellt, dass der Weg innerhalb der Wohnung vom Wohnraum zum Arbeitszimmer (Homeoffice) nicht als Weg zur Arbeit unfallversichert ist.
Bei der Wegeunfallversicherung beginne der Versicherungsschutz erst mit dem Durchschreiten der Haustür des Gebäudes, so das Gericht. Begründung: Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, könne ein im Homeoffice Beschäftigter niemals innerhalb des Hauses bzw. innerhalb der Wohnung auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit wegeunfallversichert sein.
Treppensturz mit Folgen
Der klagende Arbeitnehmer arbeitete als Gebietsverkaufsleiter regelmäßig im Homeoffice. Auf seinem Weg vom Wohnraum zum Arbeitszimmer stürzte er eine Wendeltreppe hinab. Dabei erlitt er einen Brustwirbeltrümmerbruch. Als sich die zuständige Berufgenossenschaft weigerte, den Sturz als Arbeitsunfall anzuerkennen, klagte er beim Sozialgericht Aachen und bekam Recht. Jetzt änderte das Landessozialgericht in Essen diese Entscheidung und hob die Klage auf.
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Aus der Gerichtsentscheidung:
Die Annahme eines Betriebsweges scheide aus, da sich der Kläger zum Zeitpunkt des Treppensturzes auf dem Weg in sein Arbeitszimmer zur erstmaligen Aufnahme seiner versicherten Tätigkeit am Unfalltag befunden habe. Es handele sich bei Betriebswegen um Strecken, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt würden. Vor- und Nachbereitungshandlungen der versicherten Arbeitsleistungen fielen nicht darunter. Der Kläger habe den Weg zurückgelegt, um seine versicherungspflichtige Tätigkeit im Homeoffice am Unfalltag erstmalig aufzunehmen.
LSG Essen, Az.: L 17 U 487/19
Revision beim BSG unter Az. B 2 U 4/21 R anhängig
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PM LSG NRW Essen vom 5.5.2021