Fußballweltstar Lionel Messi kann die Marke „MESSI“ für Sportartikel und Sportbekleidung eintragen lassen. Der Widerspruch eines Unternehmens mit der Marke „MASSI“ war letztendlich erfolglos. Die Bekanntheit des Fußballspielers neutralisiere die bildlichen und klanglichen Ähnlichkeiten zwischen den beiden Marken.
Im August 2011 meldete Lionel Messi beim EU-Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) die Marke „MESSI“ an. Gegen die Eintragung legte im im November 2011 ein spanischer Unternehmer Widerspruch ein. Er berief sich auf eine Verwechslungsgefahr mit den Unionswortmarken „MASSI“, die u. a. für Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Helme für Radfahrer, Schutzanzüge und Handschuhe eingetragen sind.
Messi scheitert im Hinspiel
Zunächst gab 2013 die europäische Behörde für geistiges Eigentum dem Kläger Recht. Der Weltfußballer legte gegen diese Entscheidung eine Beschwerde beim EUIPO ein. Im April 2014 wies die EU-Behörde die Beschwerde zurück. Sie sah eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken. Die betreffenden Marken seien einander ähnlich, da ihre dominierenden Elemente, die Begriffe „MASSI“ und „MESSI“, in bildlicher und klanglicher Hinsicht nahezu identisch seien und eine etwaige begriffliche Unterscheidung gegebenenfalls nur von einem Teil der maßgeblichen Verkehrskreise vorgenommen werde.
Sieg im Rückspiel sichert Markenaufstieg
Mit dieser Entscheidung der EUIPO war Lionel Messi nicht einverstanden und und zog vor das EU-Gericht. Hier bekam er auf ganzer Linie Recht. Das Gericht hob die Entscheidung des europäischen Amts für geistiges Eigentum auf.
Aus der Begründung des Gerichts:
Das Gericht stellt zunächst fest, dass die Zeichen, aus denen die einander gegenüberstehenden Marken bestehen, eine durchschnittliche bildliche Ähnlichkeit aufweisen, wobei der dominierende Bestandteil der Marke von Herrn Messi dem Wortelement der Marke MASSI äußerst ähnlich ist. Sodann bestätigt das Gericht die Feststellung des EUIPO, dass die Marken in klanglicher Hinsicht sehr ähnlich seien.
Nach Ansicht des Gerichts ist dem EUIPO aber ein Fehler beim begrifflichen Zeichenvergleich unterlaufen. Es kann nicht angenommen werden, dass Herr Messi nur dem Teil der Öffentlichkeit bekannt ist, der sich für Fußball und Sport im Allgemeinen interessiert. Denn er ist eine bekannte Person des öffentlichen Lebens, die man im Fernsehen sehen kann und über die im Fernsehen und Radio regelmäßig gesprochen wird. Das EUIPO hätte überdies prüfen müssen, ob nicht ein wesentlicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise eine begriffliche Assoziation zwischen dem Wort „Messi“ und dem Namen des berühmten Fußballers herstellen kann.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Waren, auf die sich die beiden Marken beziehen und für die eine Verwechslungsgefahr bestehen könnte, insbesondere um Sportartikel und Sportbekleidung handelt, auch wenn sie nicht auf den Bereich des Fußballs beschränkt sind. Es erscheint aber wenig wahrscheinlich, dass ein Durchschnittsverbraucher dieser Waren das Wort „Messi“ nicht in den allermeisten Fällen unmittelbar mit dem Namen des berühmten Fußballers gedanklich in Verbindung bringen wird. Es ist zwar möglich, dass einige Verbraucher noch nie von Herrn Messi gehört haben oder sich nicht daran erinnern, doch wird dies beim Durchschnittsverbraucher, der Sportartikel oder Sportbekleidung kauft, nicht typischerweise der Fall sein.
Das Gericht schließt daraus, dass, obwohl die Zeichen insgesamt betrachtet ähnlich sind, die begrifflichen Unterschiede zwischen ihnen die bildlichen und klanglichen Ähnlichkeiten neutralisieren können. Ein wesentlicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise wird nämlich das Wort „Messi“ mit dem Namen des berühmten Fußballers gedanklich in Verbindung bringen und daher das Wort „Massi“ als begrifflich unterschiedlich wahrnehmen. Der Grad der Ähnlichkeit zwischen den Marken reicht nicht für die Annahme aus, dass die maßgeblichen Verkehrskreise glauben könnten, die fraglichen Waren stammten aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen. Das EUIPO ist somit zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Benutzung der Marke „MESSI“ für Bekleidungsstücke, Turn- oder Sportartikel sowie Schutzapparate und -instrumente beim Verbraucher die Gefahr einer Verwechslung mit der Marke „MASSI“ begründen könne.
PM EuG Nr. 56/18 vom 26.04.2018
Rechtssache T-554/14