Nach dem Kauf eines Boxspringbettes stellte ein Ehepaar erstaunt fest, dass sich die Matratzen bei der Nutzung des Bettes verschieben. Das Landgericht Düsseldorf hatte nun in der Berufung zu entscheiden, ob Sie ihr Geld zurückerhalten.
Geklagt hatte das Ehepaar auf Rückzahlung des Kaufpreises von 1.499 Euro, weil in ihrem neu erworbenen Boxspringbett die Matratzen bei der Benutzung auseinander rutschten und eine Ritze bildeten.
Verrutschen der Matrazen als Mangel?
Grundsätzlich steht dem Käufer die Rückzahlung des Kaufpreises zu, wenn er berechtigterweise vom Vertrag zurücktreten kann. Für einen Rücktritt vom Kaufvertrag muss das Produkt jedoch mangelhaft sein.
Bereits in der Vorinstanz musste sich das Amtsgericht Neuss mit dieser Frage auseinandersetzen. Ein Raumausstatter- und Polstermeister stellte während des Verfahrens in einem Gutachten (nach einem Probeliegen) fest, dass man auf dem Bett schlafen könne und sich die Matratzen auch bei stärkeren Bewegungen nicht verschieben. Das Amtsgericht Neuss entschied daraufhin gegen das klagende Ehepaar und seinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises.
Da das Ehepaar mit dieser Entscheidung nicht einverstanden war, musste nun das Landgericht Düsseldorf in einem Berufungsverfahren entscheiden, ob ein Mangel vorliegt.
Aus der Entscheidung des Gerichts
„Es liegt auf der Hand, dass eine Matratze in einem Bettkasten besser gegen Verrutschen gesichert ist als bei dem ausgewählten Boxspringbett. Dies beruht jedoch nicht auf Mängeln der Konstruktion, sondern stellt sich als notwendiger Nachteil dar, der dem Vorteil einer fehlenden und den Einstieg behindernden Seitenwand als Kehrseite der Medaille gegenübersteht.“
Aus diesem Grund liegt kein Mangel bei einem Verrutschen der Matratzen vor. Das Landgericht bestätigte damit das Urteil des Amtsgerichts. Abschließend stellte die zuständige Kammer fest, dass eine Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits nicht zugelassen wird.
Jedem der nun ein Boxspringbett kauft muss spätestens jetzt klar sein, das eine Matratze ohne Seitenwände des Bettes sich zur Seite verschieben kann. Verrückt …
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Quelle: PM LG Düsseldorf vom 09.05.2019 Az: 19 S 105/17
Vorinstanz: AG Neuss vom 14.09.2017 (78 C 2651/15)