Kinder freuen sich über die weiße Pracht, Hausbesitzer eher weniger. Sie schieben die lästige Räumpflicht gerne auf ihre Mieter ab. Aber wer muss den Schnee wegräumen und wann? Wer ist für den Gehweg zuständig, wer für den Fahrradweg und wer für die Straße? Diese Fragen habe ich Rechtsanwalt Mark Droste der Essener Kanzlei Kohlmann & Partner GbR in Essen-Borbeck gestellt.
Wer ist für das Schneeräumen auf dem Bürgersteig zuständig und wo ist das rechtlich geregelt?
RA Droste: Nach der Rechtsprechung ist grundsätzlich der Grundstückseigentümer der Grundstücksfläche aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht zuständig, regelmäßig also die Stadt bzw. Gemeinde. Der öffentliche Eigentümer hat aber meistens seine Verkehrssicherungs-pflicht, insbesondere hinsichtlich des Winterdienstes (Streu- und Räumpflicht), zulässigerweise durch konkrete Straßenreinigungssatzungen der Städte und Gemeinden, die auf der Grundlage der Gemeindeordnung und der Straßenreinigungsgesetze erlassen wurden, auf die anliegenden Grundstückseigentümer der erschlossenen Grundstücke übertragen, so dass diese für den Winterdienst zuständig sind.
Wann muss morgens geräumt werden und wie steht es mit dem Schneeräumen tagsüber, wenn es weiterschneit?
RA Droste: Nach den Vorgaben der meisten Straßenreinigungssatzungen ist werktags (Montag bis Samstag) ab 7.00 Uhr gefallener Schnee und/oder Eisglätte nach Beendigung des Schneefalls bzw. Entstehen der Eisglätte unverzüglich zu beseitigen. Während durchgehenden Schneefalls besteht nach der Rechtsprechung in der Regel keine Streu- und Räumpflicht.
Gilt das auch am Wochenende?
RA Droste: Auch der Samstag gilt gesetzlich als Werktag. Nur an Sonn- und Feiertagen beginnt die Streu- und Räumpflicht i.d.R. eine Stunde später, also ab 8.00 Uhr.
Was ist, wenn jemand durch zu spätes Schneeräumen zu Schaden kommt?
RA Droste: Bei schuldhafter Verletzung der Räum- und Streupflicht stehen dem Geschädigten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche zu.
Gehört der Fahrradweg zum Bürgersteig oder zur Straße? Wer ist hier zuständig?
RA Droste: Nach den Straßenreinigungssatzungen gehören die Radwege zur Fahrbahn und nicht zum Gehweg. Die Streu- und Räumpflicht bezieht sich nach den Reinigungssatzungen teilweise aber auch auf Fahrbahnen, soweit die Stadt bzw. Gemeinde für die Straße selbst keinen Winterdienst vorsieht und diesen auch insoweit auf die Anlieger übertragen hat. Maßgeblich sind daher immer die Regelungen der Straßenreinigungssatzungen.
Rechtsanwalt Mark Droste hat die Tätigkeitsschwerpunkte Verkehrsrecht, Arbeitsrecht und Versicherungsrecht und ist Sozius in der Kanzlei Kohlmann & Partner GbR.
Marktstraße 28, 45355 Essen
Tel. (0201) 8 68 89-0
Wie ist es mit der öffentlichen Straße?
RA Droste: Auch hier kommt es auf die jeweiligen Regelungen in den Reinigungssatzungen an. Soweit die Stadt bzw. Gemeinde teilweise Straßen nicht selbst räumt und den Winterdienst auch insoweit auf die Anlieger übertragen hat, sind die Anlieger ausnahmsweise auch für Bereiche der öffentlichen Straße zuständig, beispielsweise auch dann, wenn die Straße über keinen Gehweg verfügt
Herr Droste, ich danke Ihnen für diese aufschlussreichen Antworten. Noch eine private Frage zum Schluss. Müssen Sie auch Schnee schaufeln
RA Droste: Frau Holle entkommt niemand, auch ich nicht.