Bisher übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten eines Rechtsstreites bei einem laufenden Vertrag oft nicht, wenn der Grund für die Rechtsstreitigkeit vor dem Abschluss der Versicherung lag. Damit ist jetzt Schluss. Der Bundesgerichtshof sorgt verbraucherfreundlich für Klarheit.
Bisher bestand bei Versicherten eine gewisse Unsicherheit, ob eine Rechtsschutzversicherung bei laufenden Verträgen zahlt oder nicht. Beispiel: Wenn es bei einem laufenden Vertrag (z.B. für ein Darlehen) zu einem Streit kam, zahlte die Versicherung häufig nicht, da die Streitursache vor Abschluss der Rechtsschutzversicherung lag.
So passiert im Fall eines Rechtsschutzversicherten, welcher bei der Bank seine Vertragserklärungen zu gleich drei Darlehen, die der Finanzierung eines Grundstückskaufs dienten, widerrufen wollte. Als er seine Versicherung um Kostenübernahme bat, lehnte diese die Deckung dieses Falls ab. Die Begründung: Die Erklärungen, welche der Darlehnsnehmer widerrufen wollte, seinen vor dem Abschluss der Rechtsschutzversicherung erfolgt.
Die strittige Klausel lautet: Es besteht kein Rechtsschutz, wenn a) eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach Absatz 1 c) ausgelöst hat;
Der 4. Zivilsenat des BGH urteilte nun, dass die so genannte Vorerstreckungsklausel der Rechtsschutzversicherung intransparent und damit unwirksam ist.
Aus dem Urteil vom 4. Juli 2018:
„Damit wird es dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer, dem unter anderem Rechtsschutz für rechtliche Auseinandersetzungen auch im Rahmen laufender Verträge versprochen wird (vgl. § 2 Buchst. d ARB 2008), bei Abschluss der Rechtsschutzversicherung unmöglich gemacht zu erkennen, in welchem Umfang dieses Leistungsversprechen durch die Vorerstreckungsklausel eingeschränkt wird. Denn mit einer Prognose über das Ergebnis einer späteren nachträglichen objektiv-rechtlichen Bewertung der Ursächlichkeit einer vorvertraglichen Willenserklärung oder Rechtshandlung für den Rechtsschutzfall ist er überfordert.“
Quelle: BGH IV ZR 200/16