Das Aufstellen und Benutzen eines Wohnmobils zu Wohnzwecken auf einem öffentlichen Parkplatz verstößt gegen § 37 des Schleswig-Holsteinen Gesetzes zum Schutz der Natur und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Damit bestätigte das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in Schleswig eine Entscheidung des Amtsgerichts in Husum..
Eine mit dem Wohnmobil nach Sankt Peter-Ording angereiste Urlauberin wollte dort ein paar schöne Tage verbringen. Da alle für eine Übernachtung ausgewiesenen Wohnmobil-Stellplätze bereits belegt waren, stellte die Urlauberin ihr Wohnmobil auf einem öffentlichen PKW-Parkplatz ab. Dort übernachtete sie dann auch. Dafür verurteilte das Amtsgericht Husum die Frau zu einer Geldbuße von 100 Euro. Der Grund: Sie habe gegen das Gesetz zum Schutz der Natur in Schleswig-Holstein verstoßen.
Mit dieser Entscheidung war die Betroffene nicht einverstanden und legte Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht in Schleswig ein. Nach ihrer Meinung sei das ein Fall für das Straßenverkehrsrecht. Der Bundesgesetzgeber hätte derartige Fälle abschließend geregelt und dem Land stünde keine Gesetzgebungskompetenz zu. Aus diesem Grund sei die Anwendung des Gesetzes zum Schutz der Natur in Schleswig-Holstein verfassungswidrig. Dieser Argumentation folgte der zuständige Senat jedoch nicht und wies die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurück.
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Aus der Entscheidung des Gerichts:
Wird ein Wohnmobil zu Wohnzwecken auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt, stellt dies kein „verkehrsbezogenes Verhalten“ dar und unterfällt deshalb nicht dem Straßenverkehrsrecht, sondern dem Naturschutzgesetz.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Betroffene beging eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 37 Abs. 1 Satz 1, 57 Abs. 2 Nr. 23, Abs. 5 LNatSchG, als sie ihr Wohnmobil auf dem öffentlichen Parkplatz aufstellte und dort übernachtete. Die Übernachtung diente nicht der Wiederherstellung der Fahrtauglichkeit der Betroffenen, denn sie fand nicht im Rahmen einer Unterbrechung der Fahrt zum Zielort statt. Vielmehr hatte die Betroffene ihr Ziel, Sankt Peter-Ording, bereits erreicht. Die Übernachtung erfolgte als erste im Rahmen von mehreren geplanten Urlaubstagen. Dieses Verhalten ist nicht mehr vom straßenrechtlichen Gemeingebrauch gedeckt, sondern stellt eine unzulässige Sondernutzung dar.
Die erhobenen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bußgeldvorschrift greifen nicht durch. Die bundesgesetzlichen Regelungen des § 6 StVG und § 12 StVO betreffen das Parken von Fahrzeugen. Hierauf beschränkt sich der Regelungsgehalt des § 37 Abs. 1 LNatSchG aber gerade nicht. Die Vorschrift verbietet nicht das Abstellen als solches im Rahmen des ruhenden Verkehrs, sondern vielmehr das Aufstellen und gleichzeitige Benutzen zu Wohnzwecken. Daher dient die Vorschrift nicht allein verkehrsbezogenen Zwecken. Vielmehr soll sie Überschreitungen des straßenverkehrsrechtlich gestatteten Gemeingebrauchs verhindern und dient damit Zwecken des Natur- und Landschaftsschutzes und der Landschaftsplanung. Eine Kollision mit vorrangigem Bundesrecht liegt deshalb nicht vor.
Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 15.6. 2020, Az. 1 Ss-OWi 183/19)
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Quelle: PM OLG Schleswig vom 7.7.2020