Rauchmelder retten Leben. Eigensinnige Wohnungseigentümer werden jetzt von ihren Miteigentümern zwangsgerettet. Der Grund: ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft für gemeinsame Rauchmelder ist bindend.
Eine Eigentümerversammlung fasste am 03.06.2016 unter anderem folgenden Beschluss: „In 2017 erfolgt die Beauftragung der Firma A.(…) für die Wartung und Prüfung von Rauchwarnmeldern (…). Die Finanzierung der umlagefähigen Maßnahme in Höhe von ca. € 3,33 je Rauchwarnmelder – insgesamt ca. € 1.255,00 – jeweils inkl. MwSt. und Jahr erfolgt über laufendes Budget. Die Kostenverteilung erfolgt nach Anzahl pro Wohnung.“
Dieser Beschluss wurde von einem der Eigentümer nicht akzeptiert. Er klagte dagegen. Nach seiner Meinung würde die Eigentümerversammlung nicht vernünftig handelt, wenn sie ohne Not bereits gekaufte und angebrachte Rauchmelder durch gleichartige Geräte ersetzen würde. Das sah die Eigentümergemeinschaft, vertreten durch die Hausverwalterin, aber anders. Es kam zum Rechtsstreit vor dem Amtsgericht in München.
Die zuständige Richterin gab der Eigentümergemeinschaft Recht. Ihrer Meinung nach sei der Beschluss nicht zu beanstanden. Er beinhalte keinen Eingriff in das Sondereigentum des Klägers, da die Rauchmelder nicht im Sonder- sondern im Gemeinschaftseigentum stünden. Der Beschluss, dass der Verband den Einbau und die Wartung der Rauchwarnmelder an sich ziehe, sei zulässig, da die Pflichtenerfüllung durch die Eigentümergemeinschaft auch förderlich sei. Die einheitliche Ausstattung mit Rauchwarnmeldern sowie deren einheitliche Wartung führe zu einem hohen Maß an Sicherheit. Die Verpflichtung zur Ausrüstung des Objekts mit Rauchwarnmeldern und deren Wartung betreffe primär die Verkehrssicherungspflicht des gesamten Objekts.
Aus dem Urteil:
„Nicht entscheidungserheblich ist, ob der Kläger in seiner Wohnung bereits Rauchwarnmelder fachgerecht installiert hat und diese ausreichend wartet. Selbst in diesem Falle ist der Beschluss nicht zu beanstanden, da die Wohnungseigentümer nicht gehalten sind, die Wohnung des Klägers von der Maßnahme auszunehmen. Ihnen steht vielmehr ein Ermessensspielraum zu, ob und inwieweit sie eine einheitliche Ausrüstung und Wartung beschließen oder nicht“. Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle:
PM Amtsgericht München vom 15.9.2017
Aktenzeichen 482 C 13922/16 WEG