Hohe Kosten beim Zahnersatz sorgen für einen Tourismus der besonderen Art. In vielen osteuropäischen Staaten ist Zahnersatz erheblich billiger zu haben als in Deutschland. Aber es gilt, dabei einiges zu beachten!
Jetzt mußte das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen entscheiden, unter welchen Voraussetzungen die Krankenkasse Kosten von Auslandsbehandlungen erstatten muss. In dem vorliegenden Fall hatte eine 38-jährige Frau geklagt, die Brücken in Ober- und Unterkiefer benötigte.
Auf der Grundlage des Heil- und Kostenplanes eines Helmstedter Zahnarztes bewilligte die Kasse einen Zuschuss von 3.600 Euro auf die veranschlagten Behandlungskosten von 5.000 Euro. Um den Eigenanteil zu vermeiden, ließ die Frau die Behandlung in Polen durchführen. Dort bezahlte sie für beide Brücken 3.300 Euro. Die polnische Zahnarztrechnung reichte sie bei ihrer Krankenkasse ein.
Doch statt eines Lobes über so kostenbewußten Umgang mit dem Geld der Versicherten weigerte sich die Kasse, die kompletten Kosten zu übernehmen. Erstattet wurde nur die Brücke im Oberkiefer. Für den Unterkiefer lehnte die Kasse eine Kostenübernahme ab. Der Grund: die Brücke würde nicht den in Deutschland geltenden Qualitätskriterien entsprechen. Das sah die Frau nicht ein und klagte.
Jetzt waren die Richter des LSG Niedersachsen-Bremen gefragt und diese gaben der Krankenkasse Recht. Die Qualität der Brücke spielte bei ihrer Entscheidung keine Rolle. Ein anderer Punkt war entscheidend. Die Auslandsbehandlung war nicht zuvor von der Kasse genehmigt worden! Außerdem hätte die Klägerin einen Heil- und Kostenplan der polnischen Zahnarztpraxis vorlegen müssen. Der Plan der Helmstedter Praxis ersetze dies nicht, sagten die Richter.
Aus der Entscheidung des Gerichts
Zwar könne ein Patient sich auch im EU-Ausland behandeln lassen. Gleichwohl müsse er vor der Behandlung einen Heil- und Kostenplan des behandelnden Zahnarztes vorlegen. Das Verfahren zur Prüfung des Heil- und Kostenplans gelte unterschiedslos im Inland wie im Ausland. Die Kasse müsse vor einer Auslandsbehandlung die Möglichkeit haben, den vorgesehenen Zahnersatz auf Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen und ggf. auch begutachten zu lassen. Wenn diese Möglichkeit nicht besteht, führe dies zu einem Anspruchsausschluss zu Lasten des Patienten.
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Quelle: PM LSG Niedersachsen-Bremen vom 10.6.2019
AZ.: L 4 KR 169/17