Sie gehören zum Straßenbild jeder deutschen Großstadt, die Abschlepper. Jetzt hatten sie ein Fahrzeug zu schnell am Haken.
Verantwortlich dafür war die Stadt Düsseldorf. Ein zwar noch angemeldetes, aber von Amts wegen still gelegtes Kraftfahrzeug war auf dem Seitenstreifen einer Straße in Düsseldorf abgestellt worden. Polizeibeamte hatten daraufhin die Dienstsiegel von den noch vorhandenen Nummernschildern entfernt und zugleich einen Aufkleber mit der Aufforderung angebracht, es binnen einer bestimmten Frist aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen.
Bei der Nachkontrolle zum Ende der gesetzten Frist stellten die Polizeibeamten fest, dass der Halter das Fahrzeug nicht entfernt hatte und meldeten das an die Stadt Düsseldorf, ohne jedoch die Halteranschrift mitzuteilen.
Die Stadt Düsseldorf ließ das Fahrzeug abschleppen. Für Abschleppen und Verwahrung verlangte die Stadt vom Fahrzeughalter rund 175 Euro. Der sah das nicht ein und zog vor das Verwaltungsgericht. Dieses gab ihm Recht. Nach Meinung der Richter gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Halter des Fahrzeugs seiner Verpflichtung zur Beseitigung nicht nachkommen werde und der Umstand, dass der Fahrzeughalter den von der Polizei angebrachten Aufkleber nicht befolgt habe, reiche zum Abschleppen nicht aus. Es würde ja nicht feststehen, dass er von dem angebrachten Aufkleber überhaupt Kenntnis erlangt habe.
Die Stadt Düsseldorf zeigte sich uneinsichtig und versuchte jetzt in der nächsten Instanz, dem Oberverwaltungsgericht, Recht zu bekommen. Doch auch hier war ihr kein Erfolg beschieden. Die Stadt Düsseldorf durfte ein Kraftfahrzeug, das keine Zulassung mehr hatte, aber nicht verkehrsbehindernd abgestellt war, nicht abschleppen lassen. Der angebrachte Aufkleber mit der Beseitigungsaufforderung reiche nicht aus. Damit entschied das Oberverwaltungsgericht im gleichen Sinne wie zuvor das Verwaltungsgericht, daß die Stadt Düsseldorf hier rechtswidrig gehandelt hat.
Aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts:
Die Voraussetzungen für einen Sofortvollzug hätten nicht vorgelegen. Für die Stadt Düsseldorf wäre es möglich und zumutbar gewesen, anhand der noch vorhandenen entstempelten Kennzeichen zunächst den vorrangig verantwortlichen Halter als Adressat einer möglichen Ordnungsverfügung zu ermitteln und ihn zum Entfernen des Fahrzeugs aufzufordern. Der damit verbundene Aufwand mache die Durchführung des von Gesetzes wegen im Regelfall vorgesehenen Verwaltungsverfahrens nicht unzumutbar. Der Sofortvollzug sei nur in Ausnahmefällen bei außergewöhnlicher Dringlichkeit zulässig.
Hierzu stehe eine Verwaltungspraxis, die pauschal alle Fälle der Beseitigung nicht zugelassener Kraftfahrzeuge im Wege des sofortigen Vollzuges behandle und damit den Ausnahmefall zur Regel mache, im offensichtlichen Widerspruch.
Präventive Erwägungen, wie sie die Beklagte im Hinblick auf die negative Vorbildwirkung anführe, begründeten die außergewöhnliche Dringlichkeit ebenso wenig wie die Gefahr von Diebstahl und Vandalismus, zumal hier ein Zeitraum von elf Tagen bis zum Abschleppen in Kauf genommen worden sei.
Der Behörde stünden auch rechtliche Möglichkeiten zur Beschleunigung des Verfahrens offen, das hier durch die Verwaltungspraxis im Zusammenwirken von Polizei und Stadt deutlich in die Länge gezogen worden sei.
Die Stadt habe erst nach Ablauf der von der Polizei auf dem farbigen Aufkleber vermerkten Frist und einer Nachkontrolle durch die Polizei Kenntnis von dem ordnungswidrig abgestellten Fahrzeug erhalten, und zwar ohne dass die letzte Halteranschrift mitgeteilt worden sei. Anhaltspunkte dafür, dass der Halter des Fahrzeugs seiner Verpflichtung zur Beseitigung nicht nachkommen werde, seien nicht ersichtlich gewesen. Der Umstand, dass der Pflichtige den von der Polizei angebrachten Aufkleber nicht befolgt habe, reiche dafür nicht aus, da nicht feststehe, dass er hiervon überhaupt Kenntnis erlangt habe.
Quelle: PM Oberverwaltungsgericht für das Land NRW
Aktenzeichen: 5 A 1467/16 Der Beschluss ist unanfechtbar.