Auch wenn man kein Fernsehen und kein Radio besitzt sollte man die Schreiben der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) nicht mit Werbung verwechseln und einfach entsorgen. Es könnte sonst leicht passieren, daß man die Welt eine längere Zeit durch vergitterte Fenster betrachten muß.
Das ist einem Mann aus Borken (NRW) passiert, der geglaubt hatte: Wenn er nichts bestellt hätte, müßte er auch nichts bezahlen. Das war leider nicht richtig und fehlende Einsicht brachte ihn in der Folge hinter Gitter. Es ging um nicht gezahlte Rundfunkbeiträge seit dem Jahr 2013. Insgesamt betrug die Gebührenforderung 465,50 Euro.
Uneinsichtiger Gebührenzahler
Da der Mann gegen die Gebührenbescheide in der ganzen Zeit keinen Widerspruch einlegte und auch nicht bezahlte, beauftragte der Westdeutsche Rundfunk (WDR) Anfang 2020 die Stadt Borken im Wege der Amtshilfe, die rückständigen Beiträge einzuziehen. Die geforderte Vermögensauskunft verweigerte der Mann. Daraufhin beantragte die zuständige Gerichtsvollzieherin beim Amtsgericht Borken einen Haftbefehl zur Erzwingung der Vermögensauskunft. Ende Februar letzten Jahres wurde der uneinsichtige Gebührenzahler in die Justizvollzugsanstalt Münster gebracht, wo er bis zum 24. August 2021 einsaß.
Klage: Inhaftierung ungerechtfertigt
In dieser Zeit verklagte der Inhaftierte die Stadt Borken und den WDR. Er begründete seine Klage so: Da er seit 2010 weder ein Radio- noch ein Fernsehgerät besitzen würde, sei er nicht verpflichtet, Rundfunkbeiträge zu zahlen. Er habe die seit 2013 erhaltenen Briefe des Beitragsservice für Werbung gehalten und sie ungeöffnet wieder an den Absender zurückgeschickt. Außerdem hätten die Voraussetzungen für die einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen nicht vorgelegen. Auch stehe ihm wegen der unzulässigen Inhaftierung ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zu. Das sah das Verwaltungsgericht Münster jedoch anders und wies beide Klagen ab.
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Aus der Entscheidung des Gerichts
Dort heißt es unter anderem: Die Klagen seien überwiegend bereits unzulässig. Soweit sich der Kläger gegen die ursprünglichen Rundfunkbeitragsbescheide wende, seien diese bereits bestandskräftig, weil der Kläger innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen keine Rechtsmittel eingelegt habe. Für die erstrebte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inhaftierung des Klägers sowie für den geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld seien nicht die Verwaltungsgerichte, sondern die Zivilgerichte zuständig. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Vollstreckung der Rundfunkbeiträge nicht erfüllt gewesen seien. Der Kläger könne auch nicht mehr verlangen, dass die Vollstreckung eingestellt werde, weil der WDR bereits erklärt habe, die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger nicht weiter zu betreiben.
Az.: 7 K 1552/21 und 7 K 1553/21 – nicht rechtskräftig
Eine Berufung beim Oberverwaltungsgericht für NRW in Münster ist möglich.
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Quelle: VerwG Münster v. 17.6.22