Das Bundesverfassungsgericht hat mehrere Verfassungsbeschwerden gegen die Übernachtungsteuer zurückgewiesen. Die Vorschriften seien mit dem Grundgesetz vereinbar teilten die Karlsruher Richter am Dienstag (17.05.) mit.
Nach Auffassung des Verfassungsgerichts haben die betroffenen Länder die Steuer rechtlich korrekt erhoben. Bei der Übernachtungsteuer handele es sich um eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG, die bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist. Die Gesetzgebungsbefugnis der Länder sei insbesondere nicht durch eine gleichartige Bundessteuer gesperrt.
Die Übernachtungsteuerregelungen seien auch materiell mit dem Grundgesetz vereinbar. Sie belasteten die betroffenen Beherbergungsbetriebe nicht übermäßig. Der Gesetzgeber könne zudem beruflich veranlasste Übernachtungen von der Aufwandbesteuerung ausnehmen, müsse dies aber nicht.
Die vier Verfassungsbeschwerden betrafen die Städte Hamburg, Bremen sowie Freiburg im Breisgau. Bei sämtlichen Beschwerdeführern handelte es sich um Beherbergungsbetriebe. Ihre Beschwerden richteten sich gegen die Erhebung von Übernachtungsteuern. (Beschluss vom 22. März 2022, 1 BvR 2868/15, 1 BvR 354/16, 1 BvR 2887/15, 1 BvR 2886/15).
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