Nikolaus steht vor der Tür. Damit es keine bösen Überraschungen gibt und nächstes Jahr nicht nur Knecht Ruprecht, der Arbeitsrichter oder die Steuerfahndung kommt, ein schneller Überblick über die wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen zum Einsatz von Nikoläusen.
Die Weihnachtsmütze – diskriminierend?
Nachdem die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung lange Jahre das Tragen der Kapitänsmütze bei Lufthansapiloten als Pflicht und keinen Fall einer Geschlechterdiskriminierung angesehen hatte, sieht das BAG dies nun bekanntlich anders. Das Tragen von Kopfbedeckung sei diskriminierend und verstoße zudem gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters. Soweit bekannt hat sich der Nikolaus diese geänderte Rechtsprechung in den letzten Jahren nicht zu eigen gemacht und auf eine traditionelle Kopfbedeckung verzichtet. Ob er dabei bleibt?
Lenkzeiten beim Führen eines Rentierschlittens
Nicht völlig ausgeschlossen ist auch, dass der Nikolaus die Argumentation der Gewerkschaft der Lokführer aufgreift und auf verkürzte Lenkzeiten seines Rentierschlittens hinwirken möchte. Die Folge könnten verspätete Auslieferungen der Geschenke – oder Ruten – an die Kinder sein. Dies nährt sofort Diskussionen über den Aspekt:
Der Nikolaus als Low-Performer
Schokonikoläuse durch den Kamin geliefert? Nein, das geht gar nicht. In diesem Fall droht sicherlich eine Abmahnung, bei fehlerhafter Belieferung der Kinder einer ganzen Stadt möglicherweise sogar die fristlose Kündigung. Im Übrigen muss sich der Nikolaus bei Minderleistung aber keine Sorgen machen, denn Voraussetzung für eine Kündigung wegen Minderleistung ist nach dem BAG, dass der Mitarbeiter im Vergleich zu anderen Mitarbeitern nachweisbar signifikant weniger leistet. Einen solchen Vergleichsmaßstab für eine Schlechtleistung vergleichbarer Nikoläuse gibt es nicht: Es gibt ja schließlich nur einen Nikolaus!
Frauenquote für Nikoläusinnen?
Allerdings bangt der Nikolaus schon jetzt um seinen Job, denn die Frauenquote trifft nach dem eindeutigen Willen der Regierungskoalition alle Berufszweige. Hier wird es bei der Nikoläusin allerdings Probleme mit dem langen weißen Bart geben. Der Bart soll allerdings nicht AGG‑konform sein.
Und der Mindestlohn?
Während viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland ab dem 01. Januar 2019 auf ein höheres Einkommen infolge der Erhöhung des Mindestlohns auf EUR 9,19 pro Stunde hoffen, dürfte dies den Nikolaus wenig interessieren, denn der Job als Nikolaus ist immer noch einer der beliebtesten Studentenjobs. Hier lassen sich bis zu EUR 80 pro Stunde verdienen. Das ist deutlich mehr als der Mindestlohn.
Aber dafür wenigstens ein unbefristeter Job?
Chancen auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis dürfte der Nikolaus aber wohl kaum haben, denn Nikolaus ist bekanntlich nur einmal im Jahr, sodass hier wohl nur ein vorrübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung und damit ein Befristungsgrund im Sinne des TzBfG vorliegt. Allerdings sollte der Nikolaus dann nicht zugleich andere Daueraufgaben im Betrieb übernehmen, wie z. B. Weihnachtsmann oder Osterhase. Dies könnte einer wirksamen Befristung entgegenstehen.
Und wie geht’s in den neuen Job?
Wer Stellen ausschreibt, darf dabei bekanntlich u. a. nicht zwischen den Geschlechtern differenzieren. Die Stellenausschreibung »suchen jungen Mann, um unsere Kinder als Nikolaus zu überraschen« dürfte vor diesem Hintergrund sicher problematisch werden, denn die Rolle als Nikolaus können – und sollen nach der Frauenquote! – schließlich auch Frauen spielen, zumal ja eine aufwendige Verkleidung notwendig ist. Die Stimme kann verstellt werden, ein Bart ist schnell angeklebt und dicke Bäuche haben bekanntlich nicht nur Männer. Eltern seien deshalb gewarnt, damit vor Weihnachten neben dem Wunschzettel der Kinder nicht auch noch eine AGG‑Klage ins Haus flattert.
Und am Ende des Jahres gibt’s das Zeugnis
Hoffentlich »stets zur vollsten Zufriedenheit« aller Kinder. Nach der Rechtsprechung des BAG hat aber auch der Nikolaus nur Anspruch auf ein Zeugnis mit durchschnittlicher Leistungsbeurteilung.
.
Ein Beitrag von Dr. Stefan Röhrborn, Dr. Sebastian Maiß und Thomas Pauken
https://www.vangard.de