Nicht genommener Urlaub verjährt nur unter bestimmten Bedingungen automatisch. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem am Dienstag (20.12.) veröffentlichten Grundsatzurteil.
Die dreijährige Frist beginnt laut dieser Entscheidung erst zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen „konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat“.
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Konkret beschäftigte sich das Bundesarbeitsgericht in Erfurt mit Fällen aus Nordrhein-Westfalen. So hatte unter anderem eine Steuerfachangestellte auf die Abgeltung von 101 Urlaubstagen aus mehreren Jahren geklagt. Das Bundesarbeitsgericht hatte sich im Vorfeld an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gewandt, der im September entschieden hatte, dass die automatische Verjährungsfrist bei Urlaub nicht mit EU-Vorgaben vereinbar ist. Das höchste deutsche Arbeitsgericht setzt nun mit seiner Entscheidung den Vorabentscheid des EuGH um.
DGB begrüßt Urlaubs-Urteil
Für den Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) bedeutet die BAG-Entscheidung mehr Sicherheit für die Beschäftigten. „Wenn sie nicht auf ihren Urlaub und den drohenden Verfall hingewiesen werden, verjährt der Urlaub für sie nicht“, freut sich DGB-Vorstandsmitglied Anja Piel. In einem Gespräch mit dem Redaktionsnetzwerk Deutschland erklärte Piel: „Kluge Arbeitgeber wissen es längst: Beschäftigte, die ihren Urlaub zur Erholung nutzen können, sind gesünder, zufriedener und bleiben im besten Fall dem Unternehmen auch länger erhalten.“ Arbeitgeber könnten sich nicht einfach zurücklehnen, wenn die Beschäftigten den Urlaub nicht nehmen - sondern müssten aktiv darauf hinweisen, dass diese ihr Recht auf Urlaub auch ausüben.
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Quelle: dts-Material, bo