Die Stadt Düsseldorf darf „Auto-Posern“ ihr Imponiergehabe im Stadtgebiet, nach derzeit geltendem Recht, nicht verbieten. Das hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf entschieden und damit der Klage eines 22-jährigen Autofahrers stattgegeben.
Auch Zwangsgelder zur Durchsetzung des Verbots in Höhe von 5.000 Euro und mehr sind nicht erlaubt, so das Gericht in seiner Entscheidung. Der junge Mann war mit einem hochmotorisierten Mercedes AMG C63 mit laut heulendem Motor an einer Ampel losgefahren. Nach Auffassung der Stadt wollte er auf diese Weise die Aufmerksamkeit von Passanten auf sich ziehen.
Die Stadt untersagte ihm diese Form von „Auto-Posing“ im Stadtgebiet für eine Dauer von drei Jahren. Bei weiteren Aktionen dieser Art drohte die Stadt dem Mann ein Zwangsgeld von 5.000,- Euro an. Der Mercedes-Fahrer war sich keiner Schuld bewußt und zog vor Gericht und das mit Erfolg. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hob das Verbot der Stadt auf.
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Aus der Begründung des Gerichts
Für ein derartiges Vorgehen gegen „Auto-Poser“ steht der Stadt nach derzeit geltendem Recht keine Rechtsgrundlage zur Verfügung. Es können für das Stadtgebiet keine eigenen Verkehrsverbote nach nordrhein-westfälischem Landesrecht erlassen werden. Der Straßenverkehr in Deutschland ist abschließend durch Bundesrecht – u.a. durch das Straßenverkehrsgesetz (StVG), die Straßenverkehrsordnung (StVO) und die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) – geregelt. Demnach kann das „Auto-Posen“, das gegen § 30 Abs. 1 StVO verstößt, derzeit lediglich mit einem Bußgeld von 80 bis 100 Euro geahndet werden. Unter dem Gesichtspunkt der Abwehr künftiger Gefahren werden für das „Auto-Posen“ derzeit nach Bundesrecht auch keine Punkte beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg eingetragen. Wenn das Bundesrecht aber demnach bislang das „Auto-Posen“ nicht als besonders schwerwiegende Gefahr für die Verkehrssicherheit einschätzt und deshalb hierfür keine Punkte vorsieht, kann die örtliche Ordnungsbehörde keine strengeren Maßstäbe anlegen und eigenständig zwangsgeldbewehrte Verkehrsverbote aussprechen.
Aktenzeichen: 6 K 4721/21
Da es sich um eine bislang ungeklärte Rechtsfrage handelt, hat das Gericht die Berufung zum OVG für das Land NRW in Münster sowie die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen.
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Quelle: VG Düsseldorf