Einen Betreuungsvertrag für eine Kinderkrippe sollte man sich vorher besser gründlich durchlesen, sonst kann eine böse Überraschung drohen.
Am 19. April 2016 kündigte die Klägerin Ihren Betreuungsvertrag mit der Kinderkrippe Ihres Kindes zum 31. Juli 2016. Nach diesem Termin besuchte ihr Sohn die Krippe nicht mehr. Die Betreiber der Kinderkrippe zogen die monatlichen Gebühren von 723 Euro aber weiter per Lastschrift ein.
Diesen Betrag verlangt die Klägerin nebst Anwaltskosten und Zinsen zurück. Sie vertrat die Ansicht, daß das in dem Betreuungsvertrag festgelegte Kündigungsverbot für die Monate Juni und Juli unwirksam sei. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes entschied in seinem Urteil von 7. Juni 2018 jedoch zu ihren Ungunsten.
Die Richter stellten fest: Die Kündigung habe das Vertragsverhältnis erst zum 31. August 2016 beendet. Die Klausel, welche eine Kündigung im Juni und Juli vertraglich ausschließt, ist somit wirksam.
Im Leitsatz des BGH-Urteils heißt es dazu:
Eine formularvertragliche Regelung, welche die Möglichkeit, einen Kinderkrippenbetreuungsvertrag mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende zu kündigen, für die Monate Juni und Juli […] ausschließt, hält einer Kontrolle nach § 307 BGB stand.
Quelle: BGH Urteil vom 7.6.2018
Az.: III ZR 351/17