Mietpreisregelungen gelten auch für Privatvermietungen im Familienkreis. Das mußte ein privater Vermieter erfahren, der einem Verwandten eine Wohnung in Frankfurt/Main zu einem überhöhten Mietpreis vermietete.
Auch ein nichtgewerblich tätiger Privatinvestor, der erstmals mit der Wohnraumvermietung zu tun habe, hätte „besondere Sorgfaltspflichten bei der Bemessung des Mietpreises“ treffen müssen. Das entschied das Amtsgericht in Frankfurt am Main. Der Vermieter hatte der vierköpfigen Familie eines Verwandten vom 15.6.2018 bis zum 30.4.2021 eine Zwei-Zimmer-Wohnung mit einer Fläche von rund 53 m2 zu 810 Euro im Monat vermietet. Die ortsübliche Vergleichsmiete betrug zu diesem Zeitpunkt gemäß gültigem Mietspiegel und unter Berücksichtigung der Wesentlichkeitsgrenze (20 %) höchstens 549,60 Euro. Ab Juni 2020 hätte es höchstens 570 Euro sein dürfen.
Vor dem überteuerten Mietverhältnis hatte die Familie ein Jahr erfolglos nach einer passenden Wohnung in Frankfurt/Main gesucht. Dort sind Wohnungen äußerst knapp. Schließlich schloss der Familienvater einen Mietvertrag mit seinem Cousin ab, wobei er sich bei der Festlegung der Miethöhe an den ungeprüften Angaben seiner Miteigentümer richtete. Das hatte nun unerwartete finanzielle Folgen für ihn. Das Amtsgericht verhängte eine Geldbuße von 1.000 Euro, wegen leichtfertiger Mietpreisüberhöhung und ordnete die Rückzahlung des ordnungswidrig erlangten Mehrerlöses von 8.759,40 Euro an.
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Aus der Entscheidung des Gerichts
Der Betroffene habe nach Ansicht des Gerichts ein geringes Angebot an vergleichbaren Räumen im Sinne von § 5 Absatz 2 WiStG ausgenutzt. So habe die Verhandlung ergeben, dass der Mieter, obschon ihm die Miete hoch vorgekommen sei, die Wohnung als „teure Notlösung“ akzeptiert habe. Der Annahme eines Ausnutzens stehe dabei auch nicht entgegen, dass ein Teil beziehungsweise die gesamte Miete aus Sozialleistungen bestritten würde. Der Betroffene habe schließlich auch leichtfertig gehandelt. So seien auch nichtgewerbliche Vermieter beziehungsweise solche, die erstmals mit der Vermietung von Wohnraum zu tun haben, im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten gehalten, Auskünfte bei sachkundigen Stellen einzuholen. Die bloße Rücksprache mit anderen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft genüge hierfür nicht. Ebenso wenig dürfe der Vermieter einfach einen Wert aus der Luft greifen, der Hausgeld und monatliche Darlehensrate abdeckt.
Urteil v. 14.7.22, Az.: 940 OWi 862 Js 44556/21
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
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Quelle: AG Frankfurt/Main