Apotheken dürfen ihren Kunden beim Erwerb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln keine geringwertigen Werbegaben mitgeben entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag (6.6.) in Karlsruhe.
Entsprechende Mini-Geschenke und Gutscheine sind wettbewerbsrechtlich unzulässig, urteilte der erste Zivilsenat des obersten deutschen Zivilgerichts. Der für Wettbewerbsfragen zuständige Senat mußte zwei strittige Verfahren entscheiden. So hatte eine Apotheke in Darmstadt ihren Kunden im September 2014 anlässlich des Erwerbs eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels einen Brötchen-Gutschein ausgehändigt. Dieser Gutschein konnte bei einer Bäckerei in der Nähe eingelöst werden.
Werbegaben verstoßen gegen Preisbindung
In dem zweiten strittigen Verfahren hatte eine Apotheke in Berlin ihren Kunden im Jahr 2014 zeitweise eine Vergünstigung in Form eines Ein-Euro-Gutscheins gewährt. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte in beiden Fällen geklagt.
Laut Urteil des BGH vom Donnerstag ist die Zugabe sowohl eines Brötchen-Gutscheins als auch eines Ein-Euro-Gutscheins beim Erwerb eines verschreibungspflichtigen Medikaments wettbewerbswidrig, „weil beide Werbegaben gegen die geltenden Preisbindungsvorschriften verstoßen“.
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Quelle: rb, dts