Wenn der Einbruchsschutz versagt, greift der Versicherungsschutz. Diese Hoffnung hatte ein bestohlener Uhrenliebhaber, der eine Hausratsversicherung abgeschlossen hatte. Das OLG Frankfurt hat diese Hoffnung nun teilweise enttäuscht.
Der Bestohlene verlangte von seiner Hausratversicherung eine Entschädigung in Höhe des Wiederbeschaffungswertes für zwei entwendete Uhren von rund 80.000 Euro. Seine Begründung: es handele sich bei den Uhren nicht um Wertsachen, sondern um Hausrat. Hauptzweck der Uhren sei nicht das „Schmücken des Trägers, sondern das Zeitmessen“.
Eine gewagte Behauptung angesichts der Tatsache, daß es sich bei den Zeitmessern um eine Rolex-Herrenuhr Yacht-Master II aus massivem 18 Karat Weißgold und Platin sowie eine mit Brillanten besetzte Damenarmbanduhr aus Gelbgold gehandelt hatte. Beide Uhren hatte das Diebstahlsopfer nicht in einem Safe aufbewahrt.
Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen VHB 97 zu Grunde. Diese Bedingungen enthielten u.a. eine Höchstgrenze für die Entschädigung von Wertsachen je Versicherungsfall. Wertsachen sind gem. § 19 VHB 97 insbesondere „Schmucksachen“ sowie „alle Sachen aus Gold oder Platin“. Sofern sich diese Gegenstände zum Zeitpunkt der Entwendung außerhalb näher bestimmter Stahlschränke befanden, beschränkte sich die Entschädigungssumme auf insgesamt 20.000 Euro je Versicherungsfall.
Die OLG-Richter erklärten die Versicherungsklausel für wirksam und entschieden außerdem, daß aus Gold hergestellte Uhren unabhängig von ihrem Gebrauchszweck Wertsachen im Sinne dieser Versicherungsbedingung sind. Nach Auffassung der Richter entspricht die Klausel sowohl den neuen Musterbedingungen der Hauratsversicherungen als auch der weit verbreiteten Praxis. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer müsse mit einer Entschädigungsgrenze für Schmuck- bzw. Wertsachen, die ohne Sicherungen verwahrt werden, rechnen. Jeder Versicherungsnehmer wisse, dass derartige Gegenstände durch einen Einbruchdiebstahl in besonderer Weise gefährdet seien. Die Klausel enthalte auch keine unangemessene Benachteiligung der Versicherungsnehmer. Die Entschädigungsgrenze sei vielmehr Ausdruck eines angemessenen Interessenausgleichs. Die Prämienkalkulation sei von hohen Einzelrisiken freizuhalten, die der Betroffene gesondert versichern oder schützen könne.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da der Kläger noch eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen kann.
Quelle: PM OLG Frankfurt/Main vom 23.08.2017
Urteil vom 26.07.2017, Az. 7 U 119/16
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