Ein Betriebsratsmitglied kann nicht von einer Betriebsräteversammlung mit 2G-Regel ausgeschlossen werden, wenn vorher ein negativer und gültiger PCR-Test vorgelegt wird. Das hat das Arbeitsgericht (ArbG) Bonn in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden.
Der betreffende Gesamtbetriebsrat hatte die Betriebsräte zu einer Betriebsräteversammlung nach Berlin eingeladen und darauf hingewiesen, dass die Versammlung unter „2G-Bedingungen“ durchgeführt wird. Damit war eine stellvertretende Betriebsratsvorsitzende nicht einverstanden und erstritt beim Arbeitsgericht in Bonn eine einstweilige Verfügung, nach der für ihre Teilnahme ein gültiger, negativer PCR-Test ausreicht.
Die Betriebsrätin sieht in der Festlegung von 2G-Bedingungen als Teilnahmevoraussetzung für die Sitzung des Gesamtbetriebsrates einen unzulässigen Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte. Außerdem ist es für sie eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen geimpften und nicht geimpften Personen.
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Aus der Entscheidung des Gerichts
Mit Beschluss vom 15.11.2021 hat das Arbeitsgericht Bonn entschieden, dass der Gesamtbetriebsrat der Antragstellerin die Teilnahme an der Betriebsräteversammlung nicht mit der Begründung versagen darf, dass sie nicht gegen Covid19 geimpft bzw. von Covid19 genesen sei, wenn sie durch Vorlage eines negativen PCR-Tests, der nicht älter als 24 Stunden ist, nachweist, dass sie nicht an dem Coronavirus erkrankt ist.
Die Antragstellerin hat aus der Sicht des Arbeitsgerichtes Bonn einen Anspruch auf Teilnahme an der Betriebsräteversammlung, da diese Teil der Ausübung ihres Betriebsratsmandates ist und damit dem Schutz des Mandats unterfällt. Die Ausübung des Betriebsratsmandates könne nicht von der Vorlage eines Impf- oder Genesungsnachweises abhängig gemacht werden. Die derzeit geltende Infektionsschutzverordnung des Landes Berlin sei hierfür keine ausreichende Grundlage. Die Anordnung weiterer Schutzmaßnahmen, wie etwa Maskenpflicht auch am Sitzplatz, werde durch den Beschluss des Arbeitsgerichtes Bonn nicht eingeschränkt.
Az.: 5 BVGa 8/21
Beschluss vom 15.11.2021
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Quelle: ArbG Bonn