Hält ein Autor eine frei zugängliche Vorlesung, können auch umfangreiche Zitate aus dieser Rede innerhalb einer sich mit dieser Vorlesung auseinandersetzenden Berichterstattung zulässig sein. So ein jetzt erschienenes Urteil des OLG Frankfurt.
Zum Fall:
Der Kläger ist Schriftsteller, die Beklagte ist ein Presseunternehmen und betreibt ein Onlinemedium. Der Kläger hielt im Frühjahr 2018 im Rahmen einer Gastdozententätigkeit eine frei zugängliche Vorlesung. Die Beklagte berichtete am Folgetag ausführlich über diesen Vortrag. Dabei gab sie in mehreren Textblöcken wörtliche Zitate aus der Rede wieder, in denen auch persönliche Erlebnisse des Klägers geschildert worden waren.
Der Schriftsteller begehrte nun im Eilverfahren, dem Onlinemedium die Vervielfältigung und Verbreitung konkreter Textpassagen mit seinen Zitaten zu untersagen. Im Vorverfahren hatte das Landgericht dem Antrag noch stattgegeben.
Die Entscheidung:
Das OLG Frankfurt hat jedoch auf die Berufung des Onlinemediums hin die einstweilige Verfügung aufgehoben. Die Berichterstattung sei rechtmäßig .
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Artikel nicht lediglich den Kern des Vortrags wieder gebe. Er beschreibe vielmehr in eigener Art und Weise, wie der Kläger private Umstände im Rahmen seines Vortrags offenbarte und welche Reaktionen und Fragen er damit beim Publikum und der Autorin des Artikels auslöste.
„Die Wiedergabe der Textstellen dient damit nicht lediglich der Illustration der Berichterstattung, sondern beschreibt und erläutert sie und ermöglicht es dem Leser, die Einordnungen der Autorin selbst nachvollziehbar zu machen und sich mit ihnen auseinanderzusetzen“ , erläuterte das OLG.
Quelle: PM Nr. 25/2019 vom 30.04.2019 OLG Frankfurt am Main.