Das Verwaltungsgericht Berlin hat das Bezirksamt Mitte in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren verpflichtet, die vorübergehende Aufstellung eines Panzerwracks in der Nähe der Russischen Botschaft zu genehmigen.
Der Antragsteller, ein Verein, beantragte im Juni 2022 beim Bezirksamt Mitte von Berlin die Genehmigung zur Aufstellung eines in der Ukraine zerschossenen russischen Panzers oder einer Panzerhaubitze gegenüber der Russischen Botschaft für die Dauer von zwei Wochen. Das lehnte die Behörde zunächst mit der Begründung ab, dass in dem Wrack „wahrscheinlich Menschen gestorben“ seien. Daher sei die Ausstellung nicht angemessen.
Zudem würden außenpolitische Interessen der Bundesrepublik Deutschland berührt. Eine Genehmigung könne daher nur im Einvernehmen und nach Gesprächen mit der Senatskanzlei bzw. der Bundesregierung erteilt werden. Ein Einvernehmen sei aber nicht zu erwarten.
Gegen diese behördliche Entscheidung richtete sich daraufhin ein Eilantrag des Vereins beim Verwaltungsgericht Berlin. Nun argumentierte das Bezirksamt, es handele sich bei der Aktion nicht um Kunst. Auch würden Fußgänger und Fahrzeugverkehr behindert, da mit Menschenansammlungen zu rechnen sei.
Außerdem beeinträchtige die geplante Nutzung sowohl die denkmalgeschützte Mittelpromenade der Straße „Unter den Linden“, als auch die umliegenden ebenso geschützten Gebäude. Schließlich belaste die Aufstellung sowohl Menschen, die aus der Ukraine nach Deutschland geflüchtet seien als auch andere Geflüchtete. Diese Argumentation überzeugte das Gericht nicht. Das Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht in Berlin endete mit einem Erfolg für den Verein.
.
Aus der Entscheidung des Gerichts
Zwar könne der Antragsteller nicht beanspruchen, dass das Wrack unmittelbar vor der Russischen Botschaft aufgestellt werde; denn die Oberfläche der Mittelpromenade der Straße Unter den Linden sei aller Voraussicht nach dort nicht für eine Belastung mit einem Gewicht von 40 Tonnen ausgelegt. Ein Anspruch bestehe aber, soweit der Panzer auf einem (gegenwärtig zum Schutz der Botschaft) gesperrten Teilstück der – von der Straße Unter den Linden abgehenden – Schadowstraße aufgestellt werde.
Ob es sich bei der Aktion um Kunst handele, sei unerheblich; denn jedenfalls unterfalle sie als Meinungskundgabe der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit. Der Erteilung der Genehmigung stünden keine straßenverkehrs- oder sonstigen straßenrechtlichen Gründe entgegen. Sei die Schadowstraße an der fraglichen Stelle gegenwärtig dem Fahrzeugverkehr nicht zugänglich, werde der Fahrzeugverkehr hierdurch nicht beeinträchtigt. Unfallgefahren durch Menschenansammlungen oder durch abgelenkte Verkehrsteilnehmer seien dort ebensowenig zu erwarten. Die zeitlich befristete Aufstellung wirke sich nicht auf den Gesamteindruck der Denkmale aus. Gründe der Pietät und der außenpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland seien schließlich keine straßenrechtlich relevanten Belange.
Beschluss v. 11. 10. 2022 (VG 1 L 304/22)
Eine Beschwerde beim OVG Berlin-Brandenburg ist möglich.
.
Quelle: PM VG Berlin v. 11.10.2022