Die geplante Umbenennung der Mohrenstraße in Berlin stößt bei vielen Anwohnern, aber auch anderen Berlinern, auf Unverständnis. Sie möchten den Straßennamen beibehalten und klagen deshalb beim Verwaltungsgericht Berlin. Jetzt zeigt sich, die Einen dürfen klagen, die Anderen aber nicht.
Ein in Berlin-Lichtenberg wohnender Berliner war im Juni 2021 mit der Entscheidung des Bezirksamts Berlin-Mitte, die Mohrenstrasse in Anton-Wilhelm-Amo Straße umzubenennen nicht einverstanden. Er legte deshalb Widerspruch beim Bezirksamt Berlin-Mitte ein.
Als sein Widerspruch gebührenpflichtig (148,27 Euro) zurückgewiesen wurde, klagte er beim Verwaltungsgericht Berlin. Doch dieses gab der Behörde Recht. Nur Anwohner können sich im Land Berlin gegen die Umbenennung einer Straße wehren. Mit dieser Begründung wies die 1. Kammer des Verwaltungsgericht Berlin die Klage des Mannes aus Berlin-Lichtenberg ab.
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Aus der Entscheidung des Gerichts
Hinsichtlich der Umbenennung der Mohrenstraße fehle es dem Kläger an der erforderlichen Klagebefugnis. Straßenumbenennungen unterlägen der gerichtlichen Kontrolle nur, soweit ein Verstoß gegen das Willkürverbot oder die Verletzung verfassungsrechtlich geschützter Rechte vorliege. Eine solche Verletzung könne insoweit lediglich durch Anwohner der von der Umbenennung betroffenen Straße geltend gemacht werden. Da der Kläger kein Anwohner sei, scheide die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten von vornherein aus.
Die Widerspruchsgebühr sei rechtmäßig erhoben worden. Widerspruchsverfahren im Land Berlin seien grundsätzlich gebührenpflichtig. Die festgesetzte Höhe halte sich in dem vom Gebührenverzeichnis vorgesehenen Rahmen von 36,79 bis 741,37 Euro. Sie entspreche 20 % des Höchstbetrages und verstoße damit nicht gegen das Äquivalenzprinzip. Dabei habe die Behörde einerseits die Vielzahl der eingelegten Widersprüche und andererseits die hohe Bedeutung der Sache und den hiermit verbundenen gesteigerten Arbeitsaufwand berücksichtigen dürfen.
Urteil v. 9.8.2022, Az.: VG 1 K 88/22
Berufung beim OVG Berlin-Brandenburg möglich.
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Quelle: VG Berlin v. 12.8.2022