Für Mieter von gewerblich genutzten Räumen kommt während eines Corona-Lockdowns grundsätzlich ein Anspruch auf Mietminderung in Betracht. Aber eine pauschale Regel gebe es nicht.
Es gelte der Einzelfall, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch (12.01.). Unter anderem müsse geklärt werden, welche Nachteile dem Mieter durch die Geschäftsschließung und deren Dauer entstanden sind. So müsste der Umsatzrückgang, aber auch staatliche Hilfen berücksichtigt werden.
Konkret ging es in dem Verfahren um einen Fall aus Sachsen. Dabei musste ein Einzelhändler vom 19. März bis zum 19. April 2020 aufgrund von Lockdown-Maßnahmen schließen, der Vermieter verlangte aber weiter die volle Miete.
Das zuständige Landgericht hatte den Einzelhändler zur Zahlung der Miete verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hatte das Oberlandesgericht Dresden die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Beklagte – unter Abweisung der Klage im Übrigen – zur Zahlung von der halben Miete verurteilt. Der BGH hob das Urteil des Oberlandesgerichts jetzt wieder auf und wies die Sache an das OLG zurück.
Entscheidung v. 12. 01.2022
Az.: XII ZR 8/21