Die „Düsseldorfer Tabelle“, herausgegeben vom OLG Düsseldorf, wird zum 1. 1.2020 geändert. Vor allem minderjährige Trennungskinder profitieren. Aber auch Studierende, die nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnen, erhalten mehr Geld.
Im Gegenzug steigt der sogenannte „Selbstbehalt“ der Unterhaltspflichtigen. Das kann die Erhöhung reduzieren, oder sogar verhindern. So beträgt der Mindestunterhalt ab dem 1. Januar 2020 für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 369 Euro (15 Euro mehr), für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres 424 Euro (18 Euro mehr) und für Kinder vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit 497 EUR (ca. 21 Euro mehr). Alle Beträge gelten für die niedrigste Einkommensgruppe bei den Unterhaltspflichtigen (bis 1900 Euro Nettoeinkommen).
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Für volljährige Kinder steigt der Bedarfssatz nur wenig von 527 auf 530 Euro. Auf den Bedarf des Kindes ist das Kindergeld, bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang, anzurechnen. In Anlehnung an den zum 1.8.2019 gestiegenen BAföG-Höchstsatz steigt der Bedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, von bisher 735 EUR auf 860 Euro (incl. 375 Euro Warmmiete).
Neuer Selbstbehalt ab 2020
Erstmals seit 2015 ändert sich der sogenannte Selbstbehalt. Dieser gibt den Betrag an, der dem Unterhaltspflichtigen mindestens verbleiben muss. Der Selbstbehalt steigt bei nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen von 880 auf 960 Euro und von erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen von 1080 auf 1160 Euro (gerechnet bei einer Warmmiete von 430 Euro). Der Selbstbehalt kann erhöht werden, wenn die Wohnkosten diesen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind.
Sofern nicht der Mindestbedarf des unterhaltsberechtigten Kindes betroffen ist, beträgt der verbleibende Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen zukünftig mindestens 1.400 Euro (bisher 1.300 Euro).
Gegenüber Ansprüchen auf Ehegattenunterhalt bzw. Unterhaltsansprüchen der Mutter oder des Vaters eines nicht ehelichen Kindes beträgt der Eigenbedarf des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen ab dem 1.1.2020 1.280 Euro und des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.180 Euro. Der Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsansprüchen von Eltern steigt zum 1.1.2020 von 1.800 Euro auf 2.000 Euro.
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Quelle: PM OLG Düsseldorf vom 16.12.2019