Der für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich mit der Frage zu befasst, welche Informationspflichten der Betreiber eines im Internet angebotenen Preisvergleichsportals für Bestattungsleistungen hat.
Berücksichtigt wurden bei der Anzeige nur Bestattungsunternehmen, die bei einem Vertragsabschluss dem Vergleichsportal eine Provision zahlten. Potentielle Interessenten wurden auf die Provisionsvereinbarung nicht hingewiesen. Ein diesbezüglicher Hinweis fand sich nur im Geschäftskundenbereich der Internetseite. Darin sah ein Verein, der gewerblichen Mitglieder in Wettbewerbsfragen vertritt, einen Verstoß gegen § 5a Abs. 2 UWG (Irreführung durch Unterlassen) und klagte.
Das Landgericht gab dem Kläger Recht und verurteilt das Vergleichsportal dazu die Provisionen für Nutzer erkennbar anzuzeigen. Das Berufungsgericht war gegensätzlicher Meinung. Jetzt hatte der BGH das letzte Wort und folgte in seiner Entscheidung der Argumentation des Landgerichts. Das Urteil des Berufungsgerichts wurde aufgehoben und das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt. Nach Ansicht der BGH- Richter ist die Information darüber, dass in einem Preisvergleichsportal nur Anbieter berücksichtigt werden, die sich für den Fall des Vertragsschlusses mit dem Nutzer zur Zahlung einer Provision an den Portalbetreiber verpflichtet haben, ist eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG. Die Information muss so erteilt werden, dass der Verbraucher sie zur Kenntnis nehmen kann. Ein Hinweis auf der Geschäftskundenseite des Internetportals reicht hierfür nicht aus.
Quelle: BGH-PM zu Urteil vom 27. April 2017 – I ZR 55/16 – Bestattungspreisvergleich