Bundesländer können den Bau von Windrädern in Waldgebieten nicht ausnahmslos untersagen. Ein entsprechender Passus des Thüringer Waldgesetzes sei mit dem Grundgesetz unvereinbar und damit nichtig, teilte das Bundesverfassungsgericht am Donnerstag (10.11.) in Karlsruhe mit.
Mit dieser Entscheidung können private Waldbesitzer, die eine Verfassungsbeschwerde gegen die Thüringer Regelung eingelegt hatten, einen Erfolg vor Gericht verbuchen. Die von ihnen angegriffene Vorschrift verbietet ausnahmslos die Änderung der Nutzungsart von Waldgebieten zur Errichtung von Windenergieanlagen und verhindert damit jeden Bau von Windrädern in Wäldern.
Eingriff in Eigentumsrecht
Die Regelung greife in das geschützte Eigentumsrecht der Waldeigentümer ein, so die Karlsruher Richter. Der Eingriff sei nicht gerechtfertigt, da das Gesetz formell verfassungswidrig sei. Dem Freistaat Thüringen fehle für die angegriffene Regelung die Gesetzgebungskompetenz. Stattdessen sei der Paragraf der Gesetzgebungszuständigkeit für das Bodenrecht zuzuordnen, von der der Bund im betroffenen Bereich abschließend Gebrauch gemacht habe.
Naturschutz ist Ländersache
Die Landesgesetzgeber könnten Waldgebiete allerdings aufgrund ihrer Gesetzgebungskompetenz für Naturschutz und Landschaftspflege unter Schutz stellen, „sofern diese Gebiete aufgrund ihrer ökologischen Funktion, ihrer Lage oder auch wegen ihrer Schönheit schutzwürdig und -bedürftig sind“, so das Gericht. In Thüringen habe der Gesetzgeber von dieser Möglichkeit bereits Gebrauch gemacht. Prägend für diese Regelungen sei aber ein spezifischerer Bedarf, konkrete Teile von Natur und Landschaft zu erhalten oder auch zu entwickeln. (Az: 1 BvR 2661/21)
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