Im Deutschen Bundestag stimmten am Donnerstag (10.11.) in namentlicher Abstimmung 385 Abgeordnete für den Gesetzentwurf der Ampelkoalition zum Bürgergeld. Ablehnend stimmten 261 Abgeordnete und 33 Parlamentarier enthielten sich.
Die Union hält allerdings an ihrer angekündigten Blockade des Gesetzes im Bundesrat fest. In der Länderkammer ist die Ampel auf die Zustimmung von CDU und CSU angewiesen. Da diese aber Einwände gegen ein Bürgergeld hat wird wohl eine Anrufung des Vermittlungsausschusses erforderlich werden. Vor der Abstimmung hatte die Union angeboten, zumindest einer Regelsatzerhöhung ab dem 1. Januar nächsten Jahres zuzustimmen. Darauf wollten sich die Regierungsparteien aber nicht einlassen.
Bürgergeld ersetzt Hatz IV
Die Ampelkoalition hatte sich bereits im Koalitionsvertrag darauf geeinigt, anstelle der bisherigen Grundsicherung (Hartz IV) ein Bürgergeld einzuführen. Das Vorhaben gilt als zentrale Sozialreform der Bundesregierung.Es soll für weniger Bürokratie sorgen und ab dem 1. Januar 2023 gelten, auch wenn es gerade beim Datum noch viele Zweifler gibt. Das Gesetz sieht unter anderem vor, die Regelsätze um rund 50 Euro im Vergleich zu heute auf 502 Euro anzuheben.
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In den ersten zwei Jahre des Bürgergeldbezugs soll nach dem Willen der Ampelkoalition eine sogenannte „Karenzzeit“ gelten. Das Vermögen der Bezieher wird dabei nicht berücksichtigt, „sofern es nicht erheblich ist“. Nach Ablauf der „Karenzzeit“ soll eine entbürokratisierte Vermögensprüfung durchgeführt werden. Insgesamt sollen beim Bürgergeld seltener Sanktionen ausgesprochen werden.
Höhere Freibeträge
Die Freibeträge sollen mit der Neuregelung erhöht werden. Im Arbeits- und Sozialausschuss gab es allerdings noch einige Änderungen, die der Union aber offenbar nicht reichen. So soll die Erstattung der Heizkosten in der ersten Phase des Bezugs nicht mehr in tatsächlicher, sondern nur in „angemessener Höhe“ erfolgen. Leistungsberechtigte sollen zudem nicht mehr nur über eine einfache Erklärung bestätigen, dass ihr Vermögen die Grenzwerte für das Schonvermögen nicht überschreitet – stattdessen ist eine Selbstauskunft nötig.
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Quelle: dts, bo