Die Änderungen der ab dem 1. Januar 2023 geltenden neuen Düsseldorfer Tabelle betreffen vor allem die erhöhten Bedarfssätze für minderjährige, volljährige und studierende Kinder. Ebenfalls angepaßt wurde der zu belassende Eigenbedarf.
Der Mindestunterhalt für Minderjährige beträgt ab dem 1. Januar 2023 für Kinder der 1. Altersstufe (bis Vollendung 6. Lebensjahr) 437 Euro. Ein Plus von 41 Euro. Für Kinder der 2. Altersstufe (bis Vollendung 12. Lebensjahr) 502 Euro. Ein Plus von 47 Euro gegenüber dem Jahr 2022. Kinder der 3. Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) erhalten ab Januar 588 Euro und damit 55 Euro mehr. Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe (bis 1.900 Euro).
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Die Anhebung der Bedarfssätze für die erste Einkommensgruppe sorgt auch für eine Anpassung bei den übrigen Einkommensgruppen. Sie werden wie in der Vergangenheit ab der 2. bis 5. Gruppe um jeweils 5 Prozent und in den folgenden Gruppen um jeweils 8 Prozent des Mindestunterhalts angehoben.
Volljährige und studierende Kinder
Die Bedarfssätze für volljährige Kinder werden ab dem 1. Januar 2023 ebenfalls aufgestockt. Wie im Vorjahr betragen sie 125 Prozent der Bedarfssätze für die 2. Altersstufe. Der Bedarfssatz eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, wird auf 930 Euro angehoben. Das beinhaltet Wohnkosten von 410 Euro (Warmmiete). Bei einer Änderung der elterlichen Berechnungsgrundlage kann sich der Mindestbedarf von 930 Euro gegebenenfalls erhöhen.
Anrechnung Kindergeld
Ab 2023 beträgt das Kindergeld je Kind einheitlich 250 Euro. Gegenüber 2022 bedeutet dies für das 1. und 2. Kind eine Erhöhung um 31 Euro und für das 3. Kind um 25 EUR. Das Kindergeld wird bei minderjährigen Kindern zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsanspruch angerechnet.
Neuer Selbstbehalt ab 1. Januar 2023
Der Eigenbedarf beträgt zukünftig für den nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1.120 Euro (bisher 960 Euro) und für den erwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1.370 Euro (bisher 1.160 Euro). Bei der Festlegung des notwendigen Selbstbehalts wurde ein Bedarfssatz von 502 Euro (entsprechend dem zukünftigen Bürgergeld) berücksichtigt. Der Selbstbehalt gegenüber sonstigen Ansprüchen auf Kindesunterhalt beträgt ab dem nächsten Jahr dann 1.650 Euro. Bisher waren es 1.400 Euro. In der Summe enthalten sind Wohnkosten von 650 Euro (Warmmiete).
Ansprüche der Ehegatten
Der Eigenbedarf gegenüber Ansprüchen des Ehegatten beträgt ab dem 1. Januar nächsten Jahres 1.385 Euro. Bisher waren es 1.180 Euro. Bei einer Erwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen sind es zukünftig 1.510 Euro statt bisher 1.280 Euro. Berücksichtigt wurden dabei Wohnkosten von 580 Euro (Warmmiete). Die Selbstbehalte sollen erhöht werden, wenn die tatsächlichen Wohnkosten die Wohnkostenpauschalen der jeweiligen Selbstbehalte überschreiten und angemessen sind. Der Mindestbedarf des Ehegatten beträgt ab dem neuen Jahr 1.120 Euro. Bei erwerbstätigen Ehegatten sind es 1.370 Euro.
Hintergrund
Die „Düsseldorfer Tabelle“ wird seit 1979 vom Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf veröffentlicht. Sie wird deutschlandweit von Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts herangezogen. Die Unterhaltstabelle wird in Abstimmung mit sämtlichen Oberlandesgerichten und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtes e.V. erstellt. Die Tabelle stellt eine Richtlinie dar und dient als Hilfsmittel für die Bemessung des angemessenen Unterhalts im Sinne des § 1610 BGB. Eine bindende rechtliche Wirkung hat sie aber nicht.
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Quelle: OLG Düsseldorf